Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Ist an einem der vorstehend genannten Plätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem 
die Abfahrt der Flöße nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platz ankommenden 
Flöße an der nächsten geeigneten Liegestelle beilegen. 
8. Verhalten in Fällen des Festfahrens, Versinkens oder der Manövrierunfähigkeit. 
§ 23. 
1. Der Führer eines Schiffes, das zu sinken droht oder manövrierunfähig geworden 
ist, ist verpflichtet, mit seinem Schiffe sobald als möglich aus dem Fahrwasser zu weichen. 
2. Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen 
Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens 5 km entfernten geeigneten Stelle am 
Rhein, und, falls innerhalb dieser Entfernung ein schiffbarer Nebenfluß mündet, auch an 
dem letzteren eine Wahrschau aufzustellen, welche bei Tage mit einer roten Flagge, bei Nacht 
mit einer Laterne mit rotem Licht ausgerüstet ist und anderen Schiffs= und Floßführern 
zuruft, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. 
Diese Wahrschau muß daselbst so lange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß jenes 
Schiff oder Floß wieder flott geworden oder daß auf die unter Ziffer 5 erwähnte Anzeige 
hin eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist. 
3. An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang in der Bergfahrt nicht mit größerer Kraft fahren, als 
zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung nötig ist. In der Talfahrt müssen sie so 
lange als möglich mit stillgestellter Maschine durchtreiben. 
4. Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen 
Liegestelle bei Nacht durch zwei senkrecht übereinander in einem Abstand von nicht weniger 
als 0,h50 m und von nicht mehr als 1,0 m hängende Laternen, die obere mit rotem, die 
untere mit weißem Licht zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß die Lichter während der 
Nacht helleuchtend erhalten werden. Die Laternen müssen hinreichend hoch und so hängen, 
daß das Licht von allen Seiten deutlich sichtbar ist. 
Auf ganz unter Wasser gesunkene Schiffe oder Flöße muß von dem Führer ein Nachen 
oder eine schwimmende Bake mit den zwei vorerwähnten in gleicher Weise aufzuhängenden 
Laternen gelegt und erhalten werden. 
Befindet sich die Liegestelle eines ganz unter Wasser gesunkenen Schiffes oder Floßes 
seitlich von dem angebrachten Nachen, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser 
nicht frei ist, eine zweite Laterne mit rotem Licht von der nämlichen Lichtstärke wie die 
erste zu führen. 
Das seitliche Anbringen des Nachens ist nur dann gestattet, wenn der Wasserstand 
das Anbringen über dem gesunkenen Schiff oder Floß nicht zuläßt.
	        
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