Nr. 31. 369
6.
1 Die Ausschreibung hat auch stattzufinden, wenn ein Bewerber auf die rechtskräftig
erteilte Bewilligung vor der Ubernahme des Geschäfts verzichtet oder wenn die Ablösung
und Abfindung infolge Verschuldens des Verpflichteten unterbleibt, so daß die Bewilligung
anderweitig zu verleihen ist (§ 15 Abs. II der Verordnung).
II In dem Ausschreiben sind die Nachweise bekannt zu geben, die der Bewerbung besonders
im Hinblick auf die §§ 7 Abs. I, III und 10 der Verordnung dem Gesuche beizufügen sind.
II! In dem Ausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen oder Erinnerungen,
die nach Ablauf der Frist einlaufen, unberücksichtigt bleiben; bei einer bestehenden Apotheke
ist auch der Grund des Heimfalls der Bewilligung: Verzicht oder Tod des Inhabers, Ver-
zicht, Wiederverehelichung oder Tod der Witwe ohne weitere Hinzufügung bekannt zu geben.
IV Das Ausschreiben hat im Amtsblatte der Distriktsverwaltungsbehörde und in mindestens
einem Fachblatte zu erfolgen.
7.
1 Dem Gesuche sind folgende Nachweise beizulegen:
das Geburtszeugnis;
ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit;
das Approbationszeugnis;
die Zeugnisse über den etwa geleisteten Militärdienst;
die Tätigkeitszeugnisse nach § 10 der Verordnung (wie Zeugnisse über die Tätigkeit als
Apotheker im In= oder Ausland, als Beamter der K. Leib= und Hofapotheke oder
einer öffentlichen Krankenanstalt, als wissenschaftliche Hilfskraft in einem Hochschul-
institut oder einer öffentlichen Untersuchungsanstalt); die Zeugnisse müssen amtlich be-
stätigt sein, die Zeugnisse über die Tätigkeit als Eigentümer oder als Pächter einer
Apotheke müssen zugleich eine amtliche Bestätigung darüber enthalten, ob und in
welcher Zeit das Geschäft ohne ständige pharmazeutische Hilfskraft (angestellter Apotheker,
Apothekenassistent, Apothekeneleve) ausgeübt worden ist. Eine Hilfskraft ist im all-
gemeinen dann als „nichtständige“ Hilfskraft zu erachten, wenn sie für eine begrenzte
Zeit aus besonderem Anlasse (wegen Krankheit des Besitzers, wegen vorübergehender
Abwesenheit oder drgl.) und nicht zur Unterstützung beim regelmäßigen Geschäftsbetrieb
eingestellt wird. Soweit die Geschäftsführung ohne ständige Hilfskraft nicht amtlich
nachgewiesen ist, ist die Besitzerdienstzeit nach S§ 10 Abs. IV der Verordnung nur
zur Hälfte anzurechnen;
die Zeugnisse über etwaige besondere Leistungen im Beruf oder über wissenschaftliche Fort-
bildung.
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