Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Zu  §  2.

Zu  §  3.

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*  Während  bei  realen  und  radizierten  Gewerben  die  Stellvertretung  und  Verpachtung  an
sich  zulässig  ist  und  nur  die  Wahl  des  Stellvertreters  oder  Pächters  der  Genehmigung  unterliegt,
  muß  bei  den  übrigen  Apothekenbetrieben  auch  die  Stellvertretung  oder  Verpachtung
als  solche  genehmigt  werden.  Im  Hinblick  auf  die  persönliche  Natur  der  Bewilligung  ist
bei  diesen  Betrieben  eine  Verpachtung  nur  ausnahmsweise  und  auch  eine  Stellvertretung,
abgesehen  von  dem  Falle  des  Art.  12  Abs.  II  des  Gesetzes  über  das  Gewerbswesen,  nur
wegen  dringender  Gründe  zuzulassen.

VI  Den  Vorschlägen,  die  der  Inhaber  der  Bewilligung  bezüglich  der  Person  des  Stellvertreters
  oder  Pächters  unterbreitet,  ist  tunlichst  zu  entsprechen,  bei  persönlichen  Bewilligungen
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Stellvertretung  oder  Verpachtung  überhaupt  zugelassen
wird.  Doch  kann  im  OHinblick  auf  Art.  11  Abs.  V  des  Gesetzes  über  das  Gewerbswesen
als  Stellvertreter  oder  Pächter  nur  ein  im  Besitze  der  Approbation  befindlicher  Apotheker
zugelassen  werden,  wenn  nicht  Versagungsgründe  nach  §  8  Abs.  I  und  II  Ziff.  4  der
Verordnung  bestehen;  bei  den  Versagungsgründen  nach  §  9  Ziff.  1  und  2  der  Verordnung
  kann  die  Zulassung  verweigert  werden.

VII  Die  Verträge  über  die  Stellvertretung  oder  Verpachtung  sind  nur  soweit  zu  würdigen,
als  es  sich  um  die  Frage  handelt,  ob  eine  Stellvertretung  oder  Verpachtung  vorliegt.  Eine
Beteiligung  am  Gewinne  widerstreitet  nicht  dem  Begriffe  der  Stellvertretung.

4.

1  Die  Genehmigung  eines  Apothekenbetriebs  ohne  Bewilligung  kommt  in  Betracht  bis
zur  Wiederverleihung  der  Bewilligung  bei  Verzicht  des  bisherigen  Inhabers,  dann  beim
Tode  des  Inhabers,  wenn  keine  Witwe  vorhanden  ist  oder  wenn  die  Witwe  auf  die  Fortsetzung
  des  Gewerbebetriebs  verzichtet  oder  sich  wieder  verehelicht  hat.

II  Wenn  eine  Betriebsbewilligung  erloschen  ist,  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  hiervon
  sofort  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  benachrichtigen;  sie  hat  sich  hierbei  nach
Einvernahme  des  Bezirksarztes  gutachtlich  darüber  zu  äußern,  wie  die  Fortführung  der
Apotheke  bis  zur  Wiederverleihung  der  Bewilligung  geregelt  werden  soll.

5.—

Über  die  Einleitung  des  Bewilligungsverfahrens  von  Amts  wegen  bestimmt  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  auf  gutachtlichen  Bericht  der  Distriktsverwaltungsbehörde.

II  Sofern  nicht  gegen  die  Lebensfähigkeit  der  Apotheke  Bedenken  bestehen,  ist  das  Bewilligungsverfahren
  von  Amts  wegen  einzuleiten,  wenn  nicht  innerhalb  14  Tagen  nach
Erlöschen  der  Bewilligung  ein  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  gestellt  worden  ist.

l  Einem  Antrag  auf  Einleitung  des  Bewilligungsverfahrens  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  bei  entsprechender  Kostensicherung  ohne  weiteres  zu  entsprechen.