Zu § 2.
Zu § 3.
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* Während bei realen und radizierten Gewerben die Stellvertretung und Verpachtung an
sich zulässig ist und nur die Wahl des Stellvertreters oder Pächters der Genehmigung unterliegt,
muß bei den übrigen Apothekenbetrieben auch die Stellvertretung oder Verpachtung
als solche genehmigt werden. Im Hinblick auf die persönliche Natur der Bewilligung ist
bei diesen Betrieben eine Verpachtung nur ausnahmsweise und auch eine Stellvertretung,
abgesehen von dem Falle des Art. 12 Abs. II des Gesetzes über das Gewerbswesen, nur
wegen dringender Gründe zuzulassen.
VI Den Vorschlägen, die der Inhaber der Bewilligung bezüglich der Person des Stellvertreters
oder Pächters unterbreitet, ist tunlichst zu entsprechen, bei persönlichen Bewilligungen
unter der Voraussetzung, daß die Stellvertretung oder Verpachtung überhaupt zugelassen
wird. Doch kann im OHinblick auf Art. 11 Abs. V des Gesetzes über das Gewerbswesen
als Stellvertreter oder Pächter nur ein im Besitze der Approbation befindlicher Apotheker
zugelassen werden, wenn nicht Versagungsgründe nach § 8 Abs. I und II Ziff. 4 der
Verordnung bestehen; bei den Versagungsgründen nach § 9 Ziff. 1 und 2 der Verordnung
kann die Zulassung verweigert werden.
VII Die Verträge über die Stellvertretung oder Verpachtung sind nur soweit zu würdigen,
als es sich um die Frage handelt, ob eine Stellvertretung oder Verpachtung vorliegt. Eine
Beteiligung am Gewinne widerstreitet nicht dem Begriffe der Stellvertretung.
4.
1 Die Genehmigung eines Apothekenbetriebs ohne Bewilligung kommt in Betracht bis
zur Wiederverleihung der Bewilligung bei Verzicht des bisherigen Inhabers, dann beim
Tode des Inhabers, wenn keine Witwe vorhanden ist oder wenn die Witwe auf die Fortsetzung
des Gewerbebetriebs verzichtet oder sich wieder verehelicht hat.
II Wenn eine Betriebsbewilligung erloschen ist, hat die Distriktsverwaltungsbehörde hiervon
sofort die Regierung, Kammer des Innern, zu benachrichtigen; sie hat sich hierbei nach
Einvernahme des Bezirksarztes gutachtlich darüber zu äußern, wie die Fortführung der
Apotheke bis zur Wiederverleihung der Bewilligung geregelt werden soll.
5.—
Über die Einleitung des Bewilligungsverfahrens von Amts wegen bestimmt die Regierung,
Kammer des Innern, auf gutachtlichen Bericht der Distriktsverwaltungsbehörde.
II Sofern nicht gegen die Lebensfähigkeit der Apotheke Bedenken bestehen, ist das Bewilligungsverfahren
von Amts wegen einzuleiten, wenn nicht innerhalb 14 Tagen nach
Erlöschen der Bewilligung ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt worden ist.
l Einem Antrag auf Einleitung des Bewilligungsverfahrens hat die Distriktsverwaltungsbehörde
bei entsprechender Kostensicherung ohne weiteres zu entsprechen.