Zu § 11.
u § 12.
374
in Kurorten oder in großen Städten eintreten, wenn der jüngere Bewerber einen langjährigen,
befriedigenden Dienst in solchen Apotheken geleistet hat, während der ältere Bewerber über-
wiegend und in der Zeit vor der Bewerbung nur in kleinen, unter einfachen Verhältnissen
arbeitenden Landapotheken tätig gewesen ist. Auch vorgerücktes Lebensalter oder der Mangel
voller Rüstigkeit kann, da bei der persönlichen Natur der Bewilligung grundsätzlich an einer
angemessenen Mitarbeit und jedenfalls an der Geschäftsleitung des Inhabers der Bewilligung
festgehalten werden muß, einen Grund zur Zurückweisung eines älteren Bewerbers bei
Betrieben von größerem Umfange bilden.
VII Sonstige besondere Umstände, welche die Bevorzugung eines jüngeren Bewerbers recht-
fertigen, können in Familienverhältnissen liegen, so wenn sich der Sohn oder die Tochter
des bisherigen Inhabers der Bewilligung um diese bewirbt und zugleich finanzielle Ver-
hältnisse die Berücksichtigung des Gesuchs dringend nahelegen. Die ausnahmsweise Berück-
sichtigung dienstjüngerer Bewerber in solchen Fällen ist jedoch nur zulässig, wenn sie an
fachlichen Leistungen den älteren Bewerbern mindestens gleichwertig sind und der Unterschied
an Dienstzeit nicht zu erheblich ist.
VIll Im Bewilligungsbescheide sind die persönlichen Verhältnisse der Bewerber nicht weiter
zu erörtern, als zur Begründung des Bescheids notwendig ist.
15.
Die Bedingungen der Bewilligung können sich insbesondere auf die Betriebsräume und
die Betriebseinrichtung beziehen. Bei neuen Apotheken ist die Bewilligung von der Be-
dingung abhängig zu machen, daß die Apotheke erst in Betrieb gesetzt werden darf, wenn
die Distriktsverwaltungsbehörde hierzu nach amtlicher Feststellung der entsprechenden Be-
schaffenheit der Betriebsräume und ihrer Einrichtung die Genehmigung erteilt hat.
16.
Von der Auflage der Ablösung und Abfindung ist soweit abzusehen, als der Eigen-
tümer der Apotheke selbst hierauf verzichtet. Auch sonst können besondere Verhältnisse eine
Abweichung von der Regel des § 11 Abs. II rechtfertigen, so wenn das Apothekenanwesen
in einem großen städtischen Miethause besteht, dessen übernahme für den Empfänger der
Bewilligung eine außerordentliche Belastung bedeutet, während seine Verwertung dem Besitzer
auch ohne Ablösung keine Schwierigkeiten bereitet.
17.
1 Die amtliche Festsetzung des Ablösungs= und Abfindungsbetrags kommt nur in Betracht,
wenn sich die Beteiligten über diese Beträge nicht gütlich einigen.