Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 385 
und die Aufbewahrung der Arzneimittel bestimmen sich nach Ziff. 28 Abs. III und nach § 38 
der Verordnung. 
31. 
1 Der Arzneikeller muß vom Haushaltungskeller abgesondert, gehörig lüftbar, kühl, 
trocken und durch eine feste Türe versperrbar sein. 
Der Arzneikeller dient hauptsächlich zur Aufbewahrung der flüssigen und kühl zu 
haltenden Arzneimittel. « 
III Mittel der Tabelle B des Deutschen Arzneibuchs und der Giste der Abteilung 1 der 
Verordnung über den Verkehr mit Giften vom 16. Juni 1895 dürfen im Arzneikeller 
nicht aufbewahrt werden. Ausgenommen hiervon sind der Phosphor und seine Zubereitungen 
außer den Phosphorpillen. 
IV Der Arzneikeller muß einen Tisch, Warengestelle und geeignete Gefäße zur Aufbewah- 
rung der Vorräte enthalten. Die Bezeichnung der Gefäße und die Aufbewahrung der 
Arzneimittel bestimmt sich nach Ziff. 28 Abs. III und nach § 38 der Verordnung. 
32. 
! Zum Zerkleinern der Arzneimittel (Schneiden, Stampfen, Pulvern) soll ein besonderer 
Raum, der Stoßraum, bereit gestellt werden. 
11 Der Stoßraum muß einen Arbeitstisch, einen Mörser, Vorrichtungen zum Zerkleinern, 
ferner Siebe von der im Deutschen Arzneibuche vorgeschriebenen Beschaffenheit enthalten.“) 
33. Ausnahmen. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde kann insbesondere bei den vor dem Erlasse der Ver- 
ordnung errichteten Apotheken im Benehmen mit dem Bezirksarzt Abweichungen von den 
Ziff. 27 Abs. I und 28—32 genehmigen, soweit deren Vorschriften sich nicht aus dem 
Deutschen Arzneibuch ergeben; sie kann namentlich ausnahmsweise gestatten, daß in kleinen 
Betrieben an Stelle des Arzneikellers kühl gehaltene Schränke oder Wandvertiefungen in einem 
womöglich gegen Norden gelegenen Raume eingerichtet werden, ferner daß bei den bereits 
bestehenden Apotheken von der Bereitstellung eines eigenen Raumes als Stoßraum ab- 
gesehen wird. 
34. 
Zu den das Apothekenwesen berührenden Vorschriften gehören außer der Verordnung 
über das Apothekenwesen und dieser Bekanntmachung insbesondere die Vorschriften über den 
  
*) Siebe, deren Maschenweite den Anforderungen des Deutschen Arzneibuchs nicht entspricht, dürfen, sofern 
sie nachweislich vor 1911 vorhanden waren und nicht aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht gefertigt sind, noch 
bis Ende 1915 verwendet werden. 
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Zu § 27.
	        
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