-Zu §§ 31—35.
Zu § 32.
Zu § 33.
Zu § 34.
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apotheker sind berechtigt, sich bei der Besichtigung und der Musterung der Apotheken von
dem Stande der Ausbildung der Eleven zu überzeugen.
IAn Stelle des Kreismedizinalausschusses können auch einzelne Mitglieder des Ausschusses
einvernommen werden; s. Ziff. 3 Absl. I.
39.
Bei der Geschäftsführung sind auch die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs, namentlich die über die Buchführung zu beachten. Es empfiehlt sich in den Geschäfts-
büchern (auch im Umsatzbuche) die Einnahmen aus der Ausführung ärztlicher Verordnungen
und die Einnahmen aus dem Handverkauf ausgeschieden vorzutragen.
40.
18 32 Abs. J der Verordnung bezieht sich im Gegensatze zu § 33 der Verordnung
nur auf die äußeren Merkmale der Offnung und Schließung der Geschäfte; er befreit nicht
von der Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft und zur Arzneiabgabe während der Zeit, in der
die Apotheken geschlossen sein dürfen.
II Eine Verlängerung der Zeit, in der die Apotheken offen gehalten werden dürfen, ist nach
Einvernahme von angestellten Apothekern nur ausnahmsweise und nur soweit zu genehmigen,
als infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, wie in Badeorten, die Apotheke außerhalb dieser
Zeit regelmäßig in größerem Umfang in Anspruch genommen wird.
III Bei der Bestimmung der Stunden, während welcher ein Apothekenvorstand ohne geprüfte
Hilfskraft die Apotheke verlassen darf, ist berechtigten Wünschen des Apothekenvorstandes nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen; insbesondere ist auf Antrag die Genehmigung allgemein
für bestimmte Tage und Stunden im voraus zu erteilen.
41.
Vor einer Anordnung nach Abs. I und II hat die Distriktsverwaltungsbehörde auf
eine Einigung aller Beteiligten hinzuwirken; bei der Anordnung selbst und bei der Bestimmung
der Einzelheiten ist unter wohlwollender Rücksichtnahme auf die hervorgetretenen Wünsche
und Bedürfnisse mit Umsicht dafür Sorge zu tragen, daß die mit der Schließung verbundene
Erschwerung der Arzneiversorgung auf ein möglichst geringes Maß zurückgeführt wird.
42.
! Als ein Nebengeschäft, das mit dem Apothekenbetrieb in unmittelbarem Zusammenhange
steht, kann die übliche Ausführung von Harnuntersuchungen und ähnlichen analytischen Unter-
suchungen, der Handel mit Wein, mit Mineralwasser oder drgl., wenn er in mäßigem
Umfange betrieben wird, dagegen nicht die Herstellung und Abgabe von kohlensaueren