Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 389 
Getränken und von Likören, wenn sie im Großen erfolgt, der Handel mit Kolonialwaren oder 
die gewerbsmäßige Vornahme von Untersuchungen von Nahrungs- und Genußmitteln oder 
von bakteriologischen Untersuchungen gelten. 
II Die Bedingungen der Genehmigung können sich insbesondere auf die Bereitstellung 
eines getrennten Geschäftsraums und einer eigenen Einrichtung, auf die Verwendung eigenen 
Personals und auf den Nachweis der Vorbildung beziehen, die zur Ausführung der Unter- 
suchungen von Nahrungs= und Genußmitteln oder der bakteriologischen Untersuchungen 
erforderlich ist. 
III An Stelle des Kreismedizinalausschusses können auch einzelne Mitglieder des Aus- 
schusses einvernommen werden; s. Ziff. 3 Abs. I. 
43. zu g 36. 
Eine unzulässige Heilberatung kann auch in öffentlichen Ankündigungen liegen. 
44. In g8 86 46. 
Außer den Vorschriften des Abschnitts IV A 4 sind beim Verkehre mit Arzneimitteln 
auch die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, über die Abgabe starkwirkender Arzneien 
sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, 
die Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln, mit Wein und mit Süßstoff zu beachten. 
45. zu g 36. 
Die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Arzneimittel, Reagentien und volumetrischen 
Lösungen kann auch durch eine Prüfung in anderen Apotheken des Königreichs oder in einem 
staatlichen oder staatlich anerkannten Institute festgestellt werden. 
46. zu § 37. 
1 Von Stoffen, die leicht zersetzlich sind und chemische Veränderungen erleiden, dürfen 
abgeteilte Pulver, Tabletten oder Pillen nicht vorrätig gehalten werden. 
II Lösungen dürfen nur vorrätig gehalten werden, wenn die gelösten Stoffe nicht zersetzlich 
und die Lösungen haltbar sind; das Lösungsverhältnis ist in diesem Falle auf dem Stand- 
gefäß ebenso wie der Inhalt zu vermerken. Für die Aufbewahrung und Aufstellung der 
Lösungen gelten die gleichen Vorschriften wie für die gelösten Stoffe. 
47. Zu 8 38. 
1 Bei der Aufbewahrung der Arzneimittel sind insbesondere die Vorschriften über den 
Verkehr mit Giften, dann über die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Standgefäße in
	        
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