Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

-Zu  §§  31—35.

Zu  §  32.

Zu  §  33.

Zu  §  34.

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apotheker  sind  berechtigt,  sich  bei  der  Besichtigung  und  der  Musterung  der  Apotheken  von
dem  Stande  der  Ausbildung  der  Eleven  zu  überzeugen.

IAn  Stelle  des  Kreismedizinalausschusses  können  auch  einzelne  Mitglieder  des  Ausschusses
einvernommen  werden;  s.  Ziff.  3  Absl.  I.

39.

Bei  der  Geschäftsführung  sind  auch  die  einschlägigen  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,
  namentlich  die  über  die  Buchführung  zu  beachten.  Es  empfiehlt  sich  in  den  Geschäftsbüchern
  (auch  im  Umsatzbuche)  die  Einnahmen  aus  der  Ausführung  ärztlicher  Verordnungen
und  die  Einnahmen  aus  dem  Handverkauf  ausgeschieden  vorzutragen.

40.

18  32  Abs.  J  der  Verordnung  bezieht  sich  im  Gegensatze  zu  §  33  der  Verordnung
nur  auf  die  äußeren  Merkmale  der  Offnung  und  Schließung  der  Geschäfte;  er  befreit  nicht
von  der  Verpflichtung  zur  Arbeitsbereitschaft  und  zur  Arzneiabgabe  während  der  Zeit,  in  der
die  Apotheken  geschlossen  sein  dürfen.

II  Eine  Verlängerung  der  Zeit,  in  der  die  Apotheken  offen  gehalten  werden  dürfen,  ist  nach
Einvernahme  von  angestellten  Apothekern  nur  ausnahmsweise  und  nur  soweit  zu  genehmigen,
als  infolge  besonderer  örtlicher  Verhältnisse,  wie  in  Badeorten,  die  Apotheke  außerhalb  dieser
Zeit  regelmäßig  in  größerem  Umfang  in  Anspruch  genommen  wird.

III  Bei  der  Bestimmung  der  Stunden,  während  welcher  ein  Apothekenvorstand  ohne  geprüfte
Hilfskraft  die  Apotheke  verlassen  darf,  ist  berechtigten  Wünschen  des  Apothekenvorstandes  nach
Möglichkeit  Rechnung  zu  tragen;  insbesondere  ist  auf  Antrag  die  Genehmigung  allgemein
für  bestimmte  Tage  und  Stunden  im  voraus  zu  erteilen.

41.

Vor  einer  Anordnung  nach  Abs.  I  und  II  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  auf
eine  Einigung  aller  Beteiligten  hinzuwirken;  bei  der  Anordnung  selbst  und  bei  der  Bestimmung
der  Einzelheiten  ist  unter  wohlwollender  Rücksichtnahme  auf  die  hervorgetretenen  Wünsche
und  Bedürfnisse  mit  Umsicht  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  mit  der  Schließung  verbundene
Erschwerung  der  Arzneiversorgung  auf  ein  möglichst  geringes  Maß  zurückgeführt  wird.

42.

!  Als  ein  Nebengeschäft,  das  mit  dem  Apothekenbetrieb  in  unmittelbarem  Zusammenhange
steht,  kann  die  übliche  Ausführung  von  Harnuntersuchungen  und  ähnlichen  analytischen  Untersuchungen,
  der  Handel  mit  Wein,  mit  Mineralwasser  oder  drgl.,  wenn  er  in  mäßigem
Umfange  betrieben  wird,  dagegen  nicht  die  Herstellung  und  Abgabe  von  kohlensaueren