Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 33 
7. Änderungen im Floßbestand. 
9 38. 
Die Bestimmungen in den §§ 36 und 37 finden auch in dem Fall Anwendung, 
wenn das Floß während seiner Reise 
a) eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu § 33 Ziffer 3 
eine Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände oder der Bemannung 
bedingt, oder 
b) verkleinert wird und der Floßführer infolgedessen eine Verminderung der Aus- 
rüstungsgegenstände oder der Bemannung vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht 
vorgenommen werden kann, so ist sie von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft an 
dem nächsten zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 
8. Gebührenfreiheit. 
§ 39. 
Für die gemäß den §§ 36, 37 und 38 vorzunehmenden Untersuchungen ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. 
9. Hergstöße. 
8 40. 
Die Bestimmungen in §§ 32 bis 39 beziehen sich nur auf Talflöße; für Bergflöße 
finden die Bestimmungen für Schleppzüge sinngemäße Anwendung. 
Wahrschanen. 
* 41. 
Zur Sicherheit der Schiffahrt und Flößerei sind auf der Stromstrecke von Rüdesheim 
abwärts an folgenden Stellen Wahrschauen eingerichtet: 
unterhalb Rüdesheim gegenüber der Krausau, km 26,6, 
am Bingerloch auf dem Mäuseturm, km 28,18, 
bei unsichtigem Wetter unterhalb des Bingerlochs, bei km 29, 1, 
an der Wirbeley, km 40, 95, 
bei Oberwesel unterhalb des Ochsenturmes, km 48, 63, 
dem Kammereck gegenüber auf dem rechten Ufer, km 50,86, 
am Betteck, km 51,61, 
der Loreley gegenüber, km 52,35, 
oberhalb St. Goar an der Bank, km 53,41. 
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