Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

34

Die  Wahrschauer  haben  die  Annäherung  aller  zu  Tal  gehenden  Schiffe  und  Flöße  durch
Aufziehen  von  Flaggen  oder  Körben  den  zu  Berg  fahrenden  Schiffen  anzukündigen,  wie  folgt:
a)  wenn  ein  einzelnes  Schiff  zu  Tal  kommt,  durch  Aufziehen  einer  roten  Flagge;

b)  wenn  ein  Schleppzug  zu  Tal  kommt,  durch  Aufziehen  einer  weißen  Flagge;

c)  wenn  ein  Floß  antreibt,  durch  Aufziehen  einer  roten  und  einer  weißen  Flagge;

d)  an  Stelle  der  Flaggen  treten  für  das  zweite  Fahrwasser  am  Bingerloch  und  für
das  linksseitige  Fahrwasser  oberhalb  dem  Kammereck  Körbe  von  gleicher  Farbe;

e)  wird  am  Betteck  oder  an  der  Bank  neben  der  gewöhnlichen  Flagge  noch  eine
kleine  rote  Flagge  gesetzt,  so  bedeutet  dies,  daß  das  angekündigte  zu  Tal  kommende
Schiff  oder  Floß  in  Sicht  des  Wahrschauers  sich  befindet;

f)  wird  an  der  Bank  mit  einer  kleinen  roten  Flagge  gewinkt,  so  bedeutet  dies,  daß
ein  Bergschleppzug  nach  dem  rechten  Ufer  zu  ausweichen  soll,  weil  ein  zu  Tal
kommender  Personendampfer  an  der  Landebrücke  vor  St.  Goar  am  linken  Ufer
anlegen  will.  Dieses  Zeichen  wird  nicht  gegeben,  wenn  außer  dem  Personendampfer
  noch  ein  anderes  Schiff  oder  ein  Floß  zu  Tal  kommt;

8)  ist  das  Fahrwasser  im  Bingerloch  gesperrt,  so  wird  ein  rot  und  weiß  gestrichener
Korb  auf  der  Spitze  des  Mäuseturms  aufgesetzt  und  damit  angezeigt,  daß  die
Flaggensignale  für  das  zweite  Fahrwasser  Geltung  haben;

h)  bevor  ein  Schiff  von  Bingen  aus  oder  im  gegenüberliegenden  rechtsseitigen
Fahrwasser  stromabwärts  fährt,  hat  dessen  Führer  10  Minuten  vorher  seine
Absicht  dem  Wahrschauer  auf  dem  Mänuseturm  durch  Aufhissen  einer  weißen
Flagge  auf  halbem  Mast  zu  erkennen  zu  geben.  Er  darf  erst  dann  ab=  oder
weiterfahren,  wenn  hierzu  vom  Mäuseturm  aus  das  Zeichen  gegeben  ist.

Die  Wahrschauer  zwischen  Lorchhausen  (0,95  km  oberhalb  der  Wirbeley)  und  St.  Goar
(oben  Nr.  4  bis  Nr.  9)  zeigen  für  den  Fall  des  Festfahrens  oder  Sinkens  von  Schiffen
im  Fahrwasser  durch  Aufziehen  einer  blau  und  weißen  Flagge  an,  daß  das  Fahrwasser
gesperrt  ist.

Die  vorgenannten  Zeichen  werden  nur  in  der  Zeit  von  einer  Stunde  vor  Sonnenaufgang
  bis  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  gegeben.

Für  das  Wahrschauen  werden  Gebühren  nach  besonders  festgestellten  und  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebrachten  Tarifen  von  den  Schiffahrttreibenden  entrichtet.

Befahren  abgebauter  und  zur  Verlandung  bestimmter  Stromteile.
§  4.
Das  Befahren  abgebauter  und  zur  Verlandung  bestimmter,  durch  Baken  in  genügender
Weise  bezeichneter  Stromteile  ist  allen  Flößen  und  Schiffen  mit  Ausnahme  der  Nachen  untersagt.