Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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101) Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Ztr. Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterriemen bezw. Halfterketten, letztere ungefähr 1 m 30 cm bis 1m. 70 cm 
lang und nicht über 1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train-(Fahr-)Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Bedingungen 
möglichst zu entsprechen. Über Abweichungen ist nur hinwegzusehen, wenn das Fuhr- 
werk sonst für die beabsichtigten militärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls 
darf die Bedingung über die erforderliche Tragfähigkeit unerfüllt bleiben. — Für 
Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nötigenfalls die Anforderungen entsprechend 
geändert werden.") Werden für Etappen-Fuhrpark-Kolonnen besonders schwere Zug- 
pferde ausgehoben, so dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, die bei einer Trag- 
fähigkeit von mindestens 30 Ztr. entsprechend schwerer als 14 Ztr. sind. 
1) Bei Wagen für Etappen-Munitionskolonnen „20“ Bindestränge. 
2) An die zu Munitions-Transportwagen für Etappen-Munitionskolonnen bestimmten Fahrzeuge sind folgende 
besonderen Anforderungen zu stellen: 
a) Besonders dauerhafter Bau, namentlich starke Räder von — auch Vorderräder — 1,00 bis 1,40 m 
Höhe und Radreifen von mindestens 65 mm Breite und 12 mm Stärke, 
b) Tragfähigkeit mindestens 30 Etr., 
J) Eigengewicht möglichst nicht über 16, keinesfalls über 20 Etr., 
d) Ladefläche mindestens 2 am bei mindestens 70 cm Breite, 
e) Haltbare Seiten= und Kopfwände aus Brettern.
	        
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