eseh und L
für das
Königreich Bayern.
Nr. 46.
München, den 4. September 1913.
Inha lt:
Bekanntmachung vom 28. August 1913 zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend. — Bekanntmachung vom
29. August 1913 über die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände
auf dem Rhein; hier über die Beförderung von Kalciumkarbid.
-stur-Nr.
9/Vr.
Bekanntmachung zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend.
4#. Staatsministerinum des Junern und K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Bekanntmachung zum Vollzuge des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betreffend, vom
24. August 1904 (GWVBl. S. 481 ff.) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 4 ist am Schlusse des Abs. (1) anzufügen:
In Fällen der Infektion eines Wagens durch Milzbrand oder Notz oder des
dringenden Verdachts einer solchen Infektion sind beim Beginn des Reinigunge.