Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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hat,  ohne  daß  er  sich  hierüber  genügend  rechtfertigen  kann,  so  ist  die  gebührende  Strafe
gegen  ihn  zu  erkennen.

.  16.

Kehrt  dagegen  der  Confinirte  nach  Ablauf  der  ihm  gestatteten  Abwesenheits-Dauer  nicht
zurück,  oder  trifft  er  bei  einer  ihm  zu  einem  auswärtigen  Aufenthalt  von  mehr  als  acht
Tagen  gegebenen  Reise-Erlaubniß  innerhalb  der  anberaumten  Zeit  an  dem  bestimmten  Aufenthaltsorte
  nicht  ein  (F.  12),  so  sind  zur  Erkundigung  seines  Aufenthalts  und  zu  seiner
Habhaftwerdung  von  dem  Bezirksamte  des  Confinations-Orts  unverzüglich  nach  Maaßgabe
des  K.  7  die  geeigneten  Mittel  in  Anwendung  zu  setzen.

.  17.

Wird  ein  Confinirter  außerhalb  seines  Confinations-Bezirks  oder  des  ihm  gestatteten
zeitlichen  Aufenthalts-Orts  ohne  einen  vorschriftmäßigen  Urlaubsschein,  oder  mit  einem  von
dem  Ortsvorsteher  ausgestellten  Schein,  welcher  die  Zeit,  auf  die  ein  Ortsvorsteher  einen
Urlaubsschein  geben  darf  (§.  10)  überschreitet,  oder  außerhalb  der  Route,  welche  ihm  der
Urlaubsschein  vorschreibt,  oder  mit  einem  Schein  betreten,  vessen  Gültigkeitsdauer  bereits
abgelaufen  ist,  over  welchem  die  ortspolizeiliche  Beurkundung  des  Tags  des  Abgangs,  oder
die  Visirung  durch  die  Vorsteher  der  Orte,  in  welchen  er  übernachtete  oder  einige  Zeit  verweilte,
  abgeht,  so  ist  er  festzuhalten  und  an  die  zuständige  Strafbehörde  abzuliefern.

Die  Landjäger,  so  wie  die  zu  Handhabung  der  Ortspolizei  innerhalb  und  außerhalb
der  Orte  aufgestellten  Diener  haben  zu  diesem  Behuf  auf  die  ihnen  aufstoßenden  Confinirten
  ein  genaues  Augenmerk  zu  richten,  ihnen  ihre  Urlaubsscheine  abzufordern,  diese  nach  den
oben  (§.  13)  angegebenen  Gesichtspunkten  zu  prüfen  und  bei  Entdeckung  eines  Mangels  den
Inhaber  vor  die  nächste  Polizeibehörde  zu  führen.

#S  18.

Da  die  Uebertragung  der  Ortsbegrenzung  auf  eine  andere  Gemeinde  (Polizei-Strafgesetz
  Art.  25  und  oben  §.  14),  zumal  wenn  in  dieser  andern  Gemeinde  besondere  Anstalten
für  Beschäftigung  arbeitsloser  Personen  sich  befinden,  für  das  Fortkommen  des  Confinirten
bäufig  von  wohlthätigem  Einfluß  seyn  wird,  so  hat  das  Bezirksamt  des  Confinations-Orts
dann,  wenn  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falls  eine  Gefährdung  der  öffentlichen

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