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verfahrens die Streu, der Dünger, die Reste von Anbindesträngen usw. mit
einer dreiprozentigen Kresolschwefelsäurelösung zu übergießen oder zu bespritzen.
2. Ferner ist im § 4 nach Abs. (1) als neuer Absatz (1a) einzuschalten:
(la) Das Abwaschen der Wagen (Abs. (1)) und ihre eigentliche Desinfektion
(Abs. (2)) soll möglichst auf einem Gleise ausgeführt werden, das durch undurchlässige
Pflasterung, Betonierung oder dgl. zur Ableitung des Abwassers eingerichtet
ist. Ferner soll die Ausräumung der Streu, des Düngers usw. aus
den Wagen möglichst an einem undurchlässig gepflasterten oder betonierten Platze
erfolgen. Jedenfalls sind in den wichtigeren Desinfektionsanstalten Einrichtungen
zu treffen, durch die eine Infektion des Bodens durch Dünger und Spülwasser
vermieden wird. Nach Fortschaffung der Streu, des Düngers usw. ist der
Boden mindestens an jedem Reinigungstage einmal nach den für Rampen maßgebenden
Vorschriften zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Der Abl. (2) des § 4 wird, wie folgt, neu gefaßt:
(2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, in denen
der Wagen nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens
oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden:
à) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch gründliches Scheuern der Fußböden,
Decken und Wände mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg
Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser), deren Temperatur bei der Anwendung
noch wenigstens 50° Celsius betragen muß (vergleiche § 5 Ziffer 8
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen, GVBl. 1912
S. 523);
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand,
Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf
der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des
dringenden Verdachts einer solchen Infektion zunächst durch Anwendung des
unter a) vorgeschriebenen Verfahrens. Hierauf sind die Reste der angewandten
Sodalösung abzuspülen und die Fußböden, Decken und Wände
mit einer dreiprozentigen Kresolschwefelsäurelösung sorgfältig zu bepinseln.
Letztere ist durch Mischen von 2 Raumteilen rohem Kresol (Cresolum
crudum des Deutschen Arzneibuches) und einem Raumteile roher Schwefelsäure
(Acidum sulfuricum crudum des Deutschen Arzneibuches) bei
gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen
Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate
nach ihrer Bereitung benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden