Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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verfahrens  die  Streu,  der  Dünger,  die  Reste  von  Anbindesträngen  usw.  mit
einer  dreiprozentigen  Kresolschwefelsäurelösung  zu  übergießen  oder  zu  bespritzen.
2.  Ferner  ist  im  §  4  nach  Abs.  (1)  als  neuer  Absatz  (1a)  einzuschalten:

(la)  Das  Abwaschen  der  Wagen  (Abs.  (1))  und  ihre  eigentliche  Desinfektion
(Abs.  (2))  soll  möglichst  auf  einem  Gleise  ausgeführt  werden,  das  durch  undurchlässige
  Pflasterung,  Betonierung  oder  dgl.  zur  Ableitung  des  Abwassers  eingerichtet
  ist.  Ferner  soll  die  Ausräumung  der  Streu,  des  Düngers  usw.  aus
den  Wagen  möglichst  an  einem  undurchlässig  gepflasterten  oder  betonierten  Platze
erfolgen.  Jedenfalls  sind  in  den  wichtigeren  Desinfektionsanstalten  Einrichtungen
zu  treffen,  durch  die  eine  Infektion  des  Bodens  durch  Dünger  und  Spülwasser
vermieden  wird.  Nach  Fortschaffung  der  Streu,  des  Düngers  usw.  ist  der
Boden  mindestens  an  jedem  Reinigungstage  einmal  nach  den  für  Rampen  maßgebenden
  Vorschriften  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.

3.  Der  Abl.  (2)  des  §  4  wird,  wie  folgt,  neu  gefaßt:

(2)  Die  Desinfektion  selbst  hat  sich,  und  zwar  auch  in  den  Fällen,  in  denen
der  Wagen  nur  teilweise  mit  Vieh  beladen  war,  auf  alle  Teile  des  Wagens
oder  des  benutzten  Wagenabteils  zu  erstrecken.  Sie  muß  bewirkt  werden:

à)  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  durch  gründliches  Scheuern  der  Fußböden,
Decken  und  Wände  mit  heißer  Sodalösung  (Lösung  von  mindestens  3  kg
Waschsoda  in  100  Liter  heißem  Wasser),  deren  Temperatur  bei  der  Anwendung
  noch  wenigstens  50°  Celsius  betragen  muß  (vergleiche  §  5  Ziffer  8
der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  Viehseuchen,  GVBl.  1912
S.  523);

b)  in  Fällen  einer  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,
  Wild=  und  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche,  Rotz,  Rotlauf
der  Schweine  oder  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  oder  des
dringenden  Verdachts  einer  solchen  Infektion  zunächst  durch  Anwendung  des
unter  a)  vorgeschriebenen  Verfahrens.  Hierauf  sind  die  Reste  der  angewandten
  Sodalösung  abzuspülen  und  die  Fußböden,  Decken  und  Wände
mit  einer  dreiprozentigen  Kresolschwefelsäurelösung  sorgfältig  zu  bepinseln.
Letztere  ist  durch  Mischen  von  2  Raumteilen  rohem  Kresol  (Cresolum
crudum  des  Deutschen  Arzneibuches)  und  einem  Raumteile  roher  Schwefelsäure
  (Acidum  sulfuricum  crudum  des  Deutschen  Arzneibuches)  bei
gewöhnlicher  Temperatur  zu  bereiten.  Zur  Herstellung  der  dreiprozentigen
Lösung  darf  die  Mischung  frühestens  24  Stunden,  spätestens  3  Monate
nach  ihrer  Bereitung  benutzt  werden.  Die  Lösung  ist  innerhalb  24  Stunden