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zu verwenden. Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit
einem geeigneten Desinfektionsapparat erfolgen. Als geeignete Desinfektions-
apparate können nur solche Apparate angesehen werden, die eine gründliche
und gleichmäßige Benässung der zu desinfizierenden Flächen gewährleisten.
4. § 7 erhält folgenden Absatz 5:
(5) In den Fällen der Infektion oder des Verdachts der Infektion mit einer
Seuche, ausgenommen Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder-
seuche und Rotz, kann zur Desinfektion größerer Mengen anfallenden Düngers
die Packung zugelassen werden, sofern ein geeigneter Platz hierfür zur Verfügung
steht (vergleiche S 14 Abs. 1 Ziffer 1 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren bei Viehseuchen, GVBl. 1912 S. 523).
München, den 28. August 1913.
J. V. J. V.
Staatsrat v. fKahr. Staatsrat v. Seiler.
Nr. 8043/3.
Bekanntmachung über die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender
Gegenstände auf dem Rhein; hier über die Beförderung von Kalciumkarbid.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Jußern, der Justiz, des Innern
und für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen
Ludwig, des Königreichs Bayern Verweser, wird nachstehend die zwischen den
Rheinuferstaaten vereinbarte Anderung des § 7 a Absatz I der Verordnung vom 25. Februar 1903
(GVBl. S. 53) in der Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 4. Februar 1906
(GVBl. S. 37) veröffentlicht. Die Anderung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. Zu-
widerhandlungen werden nach Maßgabe des Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte
bestraft.
München, den 29. August 1913.
J. V. J. V. J. V.
Dr. Frhr. v. Hertling. Staatsrat v. Treutlein-Mördes. Staatsrat v. Kahr. Staatsrat v. Leiler.
8 7a.
Kalciumkarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. Andere
Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. Die Gefäße müssen die Aufschrift
tragen: „Karbid. Vor Nässe zu schützen!“