Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Transport  1/460,000  Thlr.
b)  für  den  Ausbau  des  Kadettenhauses  in  Oranienstein  120,000=c)

  für  den  Neubau  eines  Gebäudes  für  die  vereinigte
Artillerie=  und  Ingenieurschule  164,0000

d)  für  die  Verlegung  der  Kriegsakademie  ..........  ...  100,000
wie  oben  .  .  ...  1,844,000  Thlr.

Artikel  II.
Von  den  im  Artikel  I.  nachgewiesenen  Beträgen  und  zwar:

zu  1  von  300,000  Thlr.,
.  2.  475,0000
.  3  1,844,0000

zusammen  .  2,619,000  Thlr.
werden  dem  Reichskanzler  zur  Verfügung  gestellt:

zu  1  und  2:
für  das  Jahr  1873  500,000  Thlr.,
1874  275,000
zu  3:
für  das  Jahr  18F7r734  §564,000  Thlr.,
18724  .  ..  750,000

Dle  später  für  die  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten  zu  verwendenden
  Beträge  sind  in  die  Reichshaushalts-Etats  der  betreffenden  Jahre  aufzunehmen.


Artikel  III.

Die  im  Artikel  I.  bezeichneten  Aufwendungen  sind  als  gemeinsame  Ausgaben
  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Württembergs,  Badens  und  Südhessens
  zu  betrachten  und  aus  dem  Antheile  dieser  Staaten  an  den  in  Gemäßheit

des  Artikels  VI.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1872  (Reichsgesetzbl.  S.  289)  einstweilen
  reservirten  13  Milliarden  Franken  der  von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten-Entschädigung
  zu  decken.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Juni  1873.

..  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.