Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Reichs-Gesetzblatt.

No 15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Dienstgebände  des  Kriegs-Ministeriums  c.  S.  127.  —  Gesetz
über  die  Kriegsleistungen.  S.  129.  —  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Erweiterung  der  Diensträume
  des  Auswärtigen  Amtes.  S.  138.  —  Berichtigung.  S.  138.

 

 

 

(Nr.  930.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Dienstgebäude  des  Kriegsministeriums
und  Generalstabes  in  Berlin,  sowie  der  Militär-Erziehungs=  und  Bildungsanstalten.
  Vom  12.  Juni  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:
Artikel  1.

Zur  Erweiterung  der  Dienstgebäude  des  Kriegsministeriums  und  des  Ge.-neralstabes
  der  Armee  in  Berlin,  sonie  der  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten,
  ist  die  Summe  von  2,619,000  Thlrn.  aus  den  bereitesten  Mitteln  der
von  Frankreich  zu  zahlenden  Kriegskosten-Entschädigung  flüssig  zu  machen.

Von  dieser  Summe  sind  zu  verwenden:  ·

1)  zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des  Kriegsministeriums

  in  Berlln  .  .  .  .  300,000  Thlr.,
2)  zur  Erweiterung  des  Dienstgebäudes  des  Generalstbes
  der  Armee  ebendaselbst  ..  475,000

3)  zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten
  derjenige  Theil  des  hierdurch  erwachsenden
Kostenaufwandes,  welcher  in  dem  Verkaufserlöse  aus
den  Grundstücken  des  jetzigen  Berliner  Kadettenhauses
und  der  Kriegsakademie  Deckung  nicht  findet,  bis  zum
Betrage  von  .  ...  .  ...  1,844,000

Summe  wie  oben.  2,619,000  Thlr.
Von  dem  Betrage  zu  3  sind  bestimmt:

a)  für  den  Neubau  einer  Central=  Kadettenanstalt  bei
Lichterfelde  und  die  Verlegung  des  Berliner  Kadettenhauses

  dortin  -.............  1,460,000  Thlr.,
Latus.  1,460,000  Thlr.
Reichs-Gesetzbl.  1873.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1878.