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Reichs-Gesetzblatt.
No 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebände des Kriegs-Ministeriums c. S. 127. — Gesetz
über die Kriegsleistungen. S. 129. — Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume
des Auswärtigen Amtes. S. 138. — Berichtigung. S. 138.
(Nr. 930.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums
und Generalstabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs= und Bildungsanstalten.
Vom 12. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Zur Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und des Ge.-neralstabes
der Armee in Berlin, sonie der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten,
ist die Summe von 2,619,000 Thlrn. aus den bereitesten Mitteln der
von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung flüssig zu machen.
Von dieser Summe sind zu verwenden: ·
1) zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Kriegsministeriums
in Berlln . . . . 300,000 Thlr.,
2) zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstbes
der Armee ebendaselbst .. 475,000
3) zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten
derjenige Theil des hierdurch erwachsenden
Kostenaufwandes, welcher in dem Verkaufserlöse aus
den Grundstücken des jetzigen Berliner Kadettenhauses
und der Kriegsakademie Deckung nicht findet, bis zum
Betrage von . ... . ... 1,844,000
Summe wie oben. 2,619,000 Thlr.
Von dem Betrage zu 3 sind bestimmt:
a) für den Neubau einer Central= Kadettenanstalt bei
Lichterfelde und die Verlegung des Berliner Kadettenhauses
dortin -............. 1,460,000 Thlr.,
Latus. 1,460,000 Thlr.
Reichs-Gesetzbl. 1873. 24
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1878.