Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 527 
(5) Sollen von einer in Tarifnummer 1 Aa aufgeführten Gesellschaft Genußscheine 
der in Spalte 4 Satz 3 daselbst oder in Anmerkung 4 zu a, b bezeichneten Art aus- 
gegeben werden, so hat die Gesellschaft dies, soweit die Tatsache sich nicht aus einer nach 
Abs. 1 vorgelegten Urkunde ergibt, der zuständigen Steuerstelle durch Einreichung einer 
Erklärung in doppelter Ausfertigung, aus der Zahl und Art der Stücke sowie der Wert 
der Gegenleistung ersichtlich ist, spätestens vor Ausgabe der Genußscheine schriftlich anzumelden. 
86. 
(1) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Inhalts der Urkunde und der Anmeldung 3. Steuer- 
die Steuerberechnung aufzustellen. berechnung. 
(2) Bei der Steuerberechnung bleiben Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz. 
Ein bei Feststellung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig 
bleibt außer Betracht, höhere Pfennigbeträge sind derart nach unten abzurunden, daß sie 
durch 5 teilbar sind. 
(3) Ist aus dem Inhalt der Urkunde oder Anmeldung allein eine Steuerberechnung 
nicht möglich, so haben die Steuerpflichtigen auf Erfordern der Steuerstelle alsbald Aus- 
kunft unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen (Bilanzen, in der Urkunde angeführte 
und sonstige Schriftstücke) zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu erteilen. Wird die 
Auskunft nicht oder nicht in befriedigender Weise erteilt, so hat die Steuerstelle die amtliche 
Ermittelung der fehlenden Angaben herbeizuführen und, wenn die Ermittelung zu keinem 
sicheren Ergebnis führt, die Abgabe unter Zugrundelegung der für die Steuerberechnung 
günstigsten Annahmen festzusetzen. Die Landesregierungen werden, soweit erforderlich, 
Anordnungen treffen, daß die darum ersuchten Behörden und Beamten einschließlich der 
Notare den Steuerstellen bei Ermittelung der Grundlagen für die Feststellung der geschul- 
deten Abgabe Beistand leisten. 
(4) Ist die gesetzliche Versteuerungsfrist zwar überschritten, die Abgabe aber bis zu 
dem von der Steuerbehörde festgesetzten Tage beigebracht, so ist ein Strafverfahren nicht 
einzuleiten, wenn die Beteiligten ohne schuldhaftes Zögern der Aufforderung zur Aus- 
kunftserteilung und den ihnen hinsichtlich der Entrichtung der Steuer sonst obliegenden 
Verpflichtungen nachgekommen sind. 
§ 7. 
(1) Ist die Abgabe festgesetzt, so fordert die Steuerstelle sie unter Mitteilung der 4. Entrichtung 
Steuerberechnung von dem Zahlungspflichtigen. der Abgabe. 
(2) Über die Zahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Die Quittung 
soll unter Bezeichnung der zu versteuernden Urkunde den Tag der Buchung der Steuer
	        
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