Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

4. Von berg- 
rechtlichen 
Gewerk- 
schaften aus- 
geschriebene 
Einzahlungen. 
5. Ab- 
stempelung. 
536 
8 23. 
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen 
nach Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist und, soweit die Zahlung zu diesem 
Zeitpunkt nicht eingegangen ist, in Ansehung der späteren Zahlungen spätestens zwei Wochen 
nach dem Eingang der Zahlung eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe 
der Einzahlungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung 
erfolgt, enthalten muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, 
ist die Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Steuerstelle setzt den Abgabe- 
betrag fest, zieht ihn ein und gibt die zweite Ausfertigung der Anzeige mit QOuittung 
versehen zurück. · 
8 24. 
(1) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die 
Direktivbehörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit 
die ausgeschriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1 unter B Abs. 2 steuerfrei sind. 
(2) Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen 
sind ihr auch die Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der 
Gewerkenversammlung, Verwaltungsrechnungen usw). vorzulegen. Sie entscheidet über den 
Antrag auf Steuerbefreiung, setzt den Abgabebetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung. 
(3) Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später entschieden werden, 
so bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist. 
(4) Der Vorlegung von Kurxscheinen bedarf es nicht. 
#25. 
In Zweifelsfällen hat auf Ersuchen der Direktivbehörde die zuständige Bergbehörde 
ihr vorgelegte Fragen gutachtlich zu beantworten oder der Direktivbehörde geeignete Sach- 
verständige namhaft zu machen. 
§ 26. 
(1) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels 
auf die Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren wird ein Flachstempel, 
bei ausländischen ein Prägestempel angewendet.) 
  
*) Die nach den „Ausnahmen“ zu Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten 
ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise umgebenen 
Vierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfennig oder 50 Pfennig 
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempcl-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden 
Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881).
	        
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