Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

538

(4)  Der  Stempelaufdruck  ist  auf  der  Vorderseite  des  Papiers  an  einer  Stelle
anzubringen,  an  welcher  wesentliche  Angaben  der  Urkunde,  wie  Ausstellungstag,  Reihe  und
Nummer  des  Stückes,  durch  den  Abdruck  nicht  verdeckt  werden,  auch  der  Abdruck  bei  etwaigem
Zusammenfalten  des  Papiers  nicht  geknickt  wird.  Soweit  diese  Voraussetzungen  für  die
linke  obere  Ecke  der  Vorderseite  zutreffen,  ist  der  Stempelabdruck  an  dieser  Stelle  anzubringen.

27.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Wertpapiere  durch  die  Reichsdruckerei
  abgestempelt  werden.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (§  21)  zu  stellen.  Die
Steuerstelle  zieht  den  Abgabebetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden  Vorschuß
von  dem  Anmelder  ein  und  ersucht  unter  Beifügung  einer  nach  §  22  mit  Quittung  über
Abgabe  und  Vorschuß  versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei  um  Abstempelung
  der  Wertpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Wertpapiere  an
die  Reichsdruckerei  zu  sorgen  und  empfängt  sie  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und
Rücksendung  erfolgen  auf  seine  Gefahr  und  Kosten.

(2)  Der  Steuerstelle  erteilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung  in
Ubereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung
von  dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Stenuerstelle  nimmt  diese  Bescheinung
zu  den  Belegen,  rechnet  mit  dem  Antragsteller  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung  des
etwaigen  Überschusses  ab  und  gibt  ihm  eine  mit  Quittung  (§  22)  versehene  Ausfertigung
der  Anmeldung  zurück.

(3)  Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die
Kosten  nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der
abgestempelten  Wertpapiere  zwecks  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu
benachrichtigen.

8  28.

(1)  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  unter  C  bis  3  bezeichneten
  Wertpapiere  sind  die  Interimsscheine  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zur  Abstempelung
  vorzulegen.  Diese  erfolgt  nach  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Abstempelung
der  vollgezahlten  Wertpapiere  und  mit  dem  gleichen  Stempel  (§  26)  bei  dem  Quittungsvermerk
  über  die  jeweilige  Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort,  bei  inländischen  Wertpapieren
  auch  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  mittels  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  nicht,
wenn  bei  Vorlegung  der  Interimsscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten