Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer Stelle 
anzubringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie Ausstellungstag, Reihe und 
Nummer des Stückes, durch den Abdruck nicht verdeckt werden, auch der Abdruck bei etwaigem 
Zusammenfalten des Papiers nicht geknickt wird. Soweit diese Voraussetzungen für die 
linke obere Ecke der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser Stelle anzubringen. 
27. 
(1) Auf Antrag und auf Kosten des Anmelders können die Wertpapiere durch die Reichs- 
druckerei abgestempelt werden. Der Antrag ist in der Anmeldung (§ 21) zu stellen. Die 
Steuerstelle zieht den Abgabebetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß 
von dem Anmelder ein und ersucht unter Beifügung einer nach § 22 mit Quittung über 
Abgabe und Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Ab- 
stempelung der Wertpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Wertpapiere an 
die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt sie von dort unmittelbar zurück. Hin= und 
Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
(2) Der Steuerstelle erteilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in 
Ubereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung 
von dem Betrage der Kosten der Abstempelung. Die Stenuerstelle nimmt diese Bescheinung 
zu den Belegen, rechnet mit dem Antragsteller über den Vorschuß unter Rückzahlung des 
etwaigen Überschusses ab und gibt ihm eine mit Quittung (§ 22) versehene Ausfertigung 
der Anmeldung zurück. 
(3) Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die 
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der 
abgestempelten Wertpapiere zwecks unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrags zu 
benachrichtigen. 
8 28. 
(1) Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 unter C bis 3 bezeich- 
neten Wertpapiere sind die Interimsscheine nach den vorstehenden Vorschriften zur Ab- 
stempelung vorzulegen. Diese erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Abstempelung 
der vollgezahlten Wertpapiere und mit dem gleichen Stempel (§ 26) bei dem Quittungs- 
vermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort, bei inländischen Wert- 
papieren auch die Zeit der Abgabenerhebung mittels eines Stempels ersichtlich zu machen. 
(2) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es nicht, 
wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten
	        
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