Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  539

Stücke  im  voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer
sind  die  Interimsscheine  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:
Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.

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(Amtsbezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  der  abstempelnden  Steuerstelle.)

§  29.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht
vollgezahlte  ausländische  Namensaktie  oder  ein  nicht  vollgezahlter  Anteilschein  zur  teilweisen
Versteuerung  angemeldet  wird.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist
von  der  Steuerstelle  zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle
einzureichen,  bei  welcher  die  erste  Anmeldung  erfolgt  ist.

(3)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  und  Anteilscheine
bedarf  es  nicht.

Zum  Abs.  2  der  Spalte  4  der  Tarifnummern  1  unter  C  und  2,
§  30.

(1)  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Wertpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige
Betrag  der  Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,
wenn  schon  für  die  Interimsscheine  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Die
Anrechnung  des  versteuerten,  d.  i.  des  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags
der  Interimsscheine  auf  den  Betrag  der  endgültigen  Stücke  ist  in  der  Anmeldung  zu
beantragen  und  hierbei  der  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten  Einzahlungen
  und  der  dafür  entrichteten  Abgaben  sowie  der  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen
  anzugeben;  auch  sind  die  abgestempelten  Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden
Wertpapieren  vorzulegen.  Ist  die  Anrechnung  zulässig,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für
die  ausländischen  Aktien  usw.  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabebetrags,  die  Quittungsleistung
und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den  Bestimmungen  der  §§  22,  26,  27.  Auf  der
Anmeldung  (§  21)  hat  die  Steuerstelle  den  noch  zu  versteuernden  Betrag  der  einzelnen
Stücke  sowie  die  dafür  zu  erhebende  Abgabe  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf
nicht  vollgezahlte  ausländische  Namensaktien  und  Anteilscheine  statt.

(3)  Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch
Ausschneiden  oder  Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die
Vernichtung  auch  in  anderer  sichernder  Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;

  was  in  dieser  Beziehung  veranlaßt  ist,  wird  auf  der  Anmeldung  vermerkt.
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6.  Anrechnung

bereits  entrichteter

  Stempel--abgabe.