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Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer
sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
den ten 19
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.)
§ 29.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht
vollgezahlte ausländische Namensaktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen
Versteuerung angemeldet wird.
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist
von der Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle
einzureichen, bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist.
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine
bedarf es nicht.
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 unter C und 2,
§ 30.
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige
Betrag der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen,
wenn schon für die Interimsscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die
Anrechnung des versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags
der Interimsscheine auf den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu
beantragen und hierbei der Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Ein-
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie der Ort und die Zeit der Steuer-
erhebungen anzugeben; auch sind die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden
Wertpapieren vorzulegen. Ist die Anrechnung zulässig, so erfolgt die Einzahlung des für
die ausländischen Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die Quittungsleistung
und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen der §§ 22, 26, 27. Auf der
Anmeldung (§ 21) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen
Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen.
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf
nicht vollgezahlte ausländische Namensaktien und Anteilscheine statt.
(3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch
Ausschneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die
Vernichtung auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unter-
bleiben; was in dieser Beziehung veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt.
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6. Anrechnung
bereits entrich-
teter Stempel--
abgabe.