Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 539 
Stücke im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer 
sind die Interimsscheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
den ten 19 
(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempelabdruck der abstempelnden Steuerstelle.) 
§ 29. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht 
vollgezahlte ausländische Namensaktie oder ein nicht vollgezahlter Anteilschein zur teilweisen 
Versteuerung angemeldet wird. 
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist 
von der Steuerstelle zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle 
einzureichen, bei welcher die erste Anmeldung erfolgt ist. 
(3) Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien und Anteilscheine 
bedarf es nicht. 
Zum Abs. 2 der Spalte 4 der Tarifnummern 1 unter C und 2, 
§ 30. 
(1) Für die zur Versteuerung angemeldeten Wertpapiere ist der volle tarifmäßige 
Betrag der Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, 
wenn schon für die Interimsscheine eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Die 
Anrechnung des versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags 
der Interimsscheine auf den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu 
beantragen und hierbei der Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Ein- 
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie der Ort und die Zeit der Steuer- 
erhebungen anzugeben; auch sind die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden 
Wertpapieren vorzulegen. Ist die Anrechnung zulässig, so erfolgt die Einzahlung des für 
die ausländischen Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabebetrags, die Quittungsleistung 
und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen der §§ 22, 26, 27. Auf der 
Anmeldung (§ 21) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen 
Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen. 
(2) Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf 
nicht vollgezahlte ausländische Namensaktien und Anteilscheine statt. 
(3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch 
Ausschneiden oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die 
Vernichtung auch in anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unter- 
bleiben; was in dieser Beziehung veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 
101 
6. Anrechnung 
bereits entrich- 
teter Stempel-- 
abgabe.
	        
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