Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 561 
die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, 
in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die 
Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder 
Spielausweis dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht 
geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt 
nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den auf 
die Lose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen. 
8 80. 
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von 3. Totalisator. 
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§ 77 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß 
die Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten 
Pferde nach Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur 
versteuerte Ausweise über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in 
Gewahrsam halten. 
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des 
jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der 
Spielausweise; auch kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von Erteilung von 
Ausweisen über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am 
Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die 
Stempelabgabe entfallenden Betrags (§ 76) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die 
Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den 
Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und 
den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen 
Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. 
(3) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer 
Prüfung zu unterziehen. 
8 SI. 
Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis 4. Abgaben- 
zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet befreiung. 
werden wird. Über die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob 
ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Sie ist auch 
ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen 
die Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist.
	        
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