Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

5. Mitteilung 
der obrigkeit- 
lichen 
Erlaubnis. 
6. Abstempe- 
lung. 
562 
8 82. 
(1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen 
Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe 
für die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines 
Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an 
welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung 
zu machen. 
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im 
§ 77 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der 
Abgabe sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des 
Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
§#83. 
(1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder 
gestundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt 
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks 
abgestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält 
über diesem die Aufschrift „VERSTEUERT“ ober „STEMPELFREI“„, darunter das 
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer 
solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(2) Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch 
zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend 
anzuwenden. 
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von 
nicht mehr als 100 +& — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten 
Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren- 
verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die 
Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. 
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus- 
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 77) Beleg 
zum Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und 
Buchung der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den ab- 
gestempelten Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Geneh- 
migung zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung 
der Lose ausgehändigt werden.
	        
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