Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  561

die  Teilnahme  an  der  Verlosung  oder  Ausspielung  darstellt.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen,
in  welchen  eine  Aushändigung  besonderer  Lose  oder  Spielausweise  nicht  stattfindet,  sondern  die
Bescheinigung  über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  usw.)  zugleich  als  Los  oder
Spielausweis  dient.  Der  auf  die  Lose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag  darf  nicht
geringer  sein  als  der  Wert  der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem  Unternehmer  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  gemacht,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  den  auf
die  Lose  oder  Spieleinlagen  zu  rechnenden  Betrag  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen.

8  80.

(1)  Im  Betriebe  der  Totalisatoren  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen  wird  von  3.  Totalisator.
der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplans  (§  77  Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß
die  Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  Einsätze  auf  die  am  Rennen  beteiligten
Pferde  nach  Bedarf  versteuert  werden.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen  dürfen  nur
versteuerte  Ausweise  über  Einsätze  ausgeben  und  nur  solche  auf  den  Rennplätzen  in
Gewahrsam  halten.

(2)  Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse  des
jeweiligen  Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  Abstempelung  der
Spielausweise;  auch  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  von  Erteilung  von
Ausweisen  über  auswärtige  Wettaufträge  abgesehen  werden.  Die  Abgabe  ist  von  dem  am
Schlusse  des  Rennens  sich  ergebenden  Gesamtertrage  der  Einsätze  abzüglich  des  auf  die
Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  (§  76)  zu  entrichten.  Zu  letzterem  Zwecke  hat  die
Totalisatorverwaltung  an  dem  auf  den  Schluß  des  Rennens  folgenden  Tage  einen  den
Spielumsatz  ergebenden  Auszug  ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle  mitzuteilen  und
den  sich  danach  ergebenden  Stempelbetrag  einzuzahlen,  auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen
Bücher  und  Listen  der  Steuerstelle  zur  Einsicht  vorzulegen.

(3)  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  einer
Prüfung  zu  unterziehen.

8  SI.

Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  beansprucht,  so  ist  mit  der  Anmeldung  der  Nachweis  4.  Abgabenzu
  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich  mildtätigen  Zwecken  verwendet  befreiung.
werden  wird.  Über  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondere  über  die  Frage,  ob
ein  ausschließlich  mildtätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Sie  ist  auch
ermächtigt,  die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen
die  Befreiung  nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Anspruch  genommen  ist.