Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 563 
8 84. 
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, 7. Aus- 
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- swielungen auf 
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder Jah 
einzelnen der hintereinanderfolgenden Ausspielungen mehr als 100 M beträgt. 
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe 
sind die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird 
die Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls 
die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu 
machen sind. 
8 865. 
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 8. Tombola. 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit 
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise 
über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung 
dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung 
verursachen würde. 
g 86. 
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise aus-- 9. Aus- 
gehändigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz spielungen 
oder teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung kiue pell- 
einzuzahlen; auf letztere findet die Bestimmung im § 77 sinngemäße Anwendung. 
8 87. 
Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur 10. Nummer- 
Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags listen. 
vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
Zum § 36 des Gesetzes. 
§ 88. 
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be= 11. Stundung. 
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen 
Sicherstellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
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