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(2) Fahrkarten, für welche die Erstattung in dem vorbezeichneten Umfang stattgefunden
hat, sind von den die Stempelabgabe im Abrechnungsweg entrichtenden Verkehrsanstalten in
der Nachweisung Muster 20 in Abgang zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Steuerstelle sind die Fahrkarten, für welche der Fahrpreis
zurückgewährt ist, und die Belege, auf Grund deren die Erstattung des Fahrpreises einschließlich
des Stempels genehmigt worden ist, beizufügen.
§ 119.
(1) Andere als die im § 118 Abs. 2 bezeichneten Anstalten haben für die von ihnen
im voraus versteuerten Fahrkarten, für welche sie den gesamten Fahrpreis nebst Stempel
zurückgewährt haben, die Erstattung des Stempels durch Einreichung einer Nachweisung nach
Muster 22 zu beantragen, in welcher die in Betracht kommenden Fahrscheine, nach Fahr- #
klassen und Preisstaffeln geordnet, aufzuführen sind. Die Erstattung kann von der Direktiv-
behörde auch dann genehmigt werden, wenn im voraus versteuerte Fahrtausweise, welche sich
zu einer späteren Verwendung nicht eignen, unabgesetzt geblieben sind.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag sind die Fahrkarten und die über die Erstattung des
Fahrpreises sowie über die sonstigen in Betracht kommenden Umstände lautenden Belege
der Steuerstelle ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Die Fahrkarten, für welche die
Erstattungsfähigkeit anerkannt worden ist, sind zu vernichten. Die Erstattung findet soweit
möglich durch Anrechnung auf die Stempelabgabe für abzustempelnde Fahrkarten statt.
8 120.
Wenn Fahrtausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben 8. Umschrei-
oder an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder nut
als Ersatz für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen ausweisen.
Inhaber lauten oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung
der Fahrkartensteuer nicht erforderlich Auf den neu ausgefertigten Karten ist handschriftlich
oder durch Stempelaufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungs-
karten handelt und daß die Fahrkartensteuer zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist.
VIII. Erlanbniskarten für Kraftfahrzeuge.
Zur Tarifnummers und zu den 88§ 62 bis 71 des Gesetzes sowie zum Gesetze
vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210).
Allgemeine Bestimmungen.
§ 121.
(1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Sa bezeichneten Art 1. Amtsstellen.
zuständigen Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe
ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekannt gemacht.