Nr. 51. 601
Zum § 93 des Gesetzes.
§ 178.
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der 11. Ermitte-
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien aufgenommenen Ver- gling der
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in tigen Betrags
die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels (Vreis und
Wert).
erforderlichen Angaben zu beschaffen.
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die
Preis= oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis be-
urkundete Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im
§ 180 Abs. 1 bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung
zur Veranlassung des weiteren Mitteilung zu machen.
(3) Ist in einer Urkunde die Ubertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen
ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver-
merken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung
der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamt-
preis oder -wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des Rechtes des
Steuerpflichtigen auf Erstattung des überhobenen Betrags.
8 179.
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz-
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach
dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die landes-
gesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso
bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten
Gegenstände Bestimmung zu treffen.
§ 180.
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer 12. Aussetzung
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur Verkekr#ung
annähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, ·
die nachträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen,
innerhalb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des
Bezirkes oder nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle
unter Mitteilung einer Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu
geben. Die Überweisung des UÜberwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der
Urschrift zu vermerken.