Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  603

l  184.

Im  Falle  des  §  182  zu  a  und  im  Falle  des  §  183  erfolgt  die  Erstattung  unter
Vorbehalt  der  Wiedereinziehung  des  Stempels  von  demjenigen  Vertragschließenden,  der  bei
der  Beurkundung  des  Geschäfts  von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen  Kenntnis
gehabt  oder  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung  verschuldet  hat.
Liegen  beim  Antragsteller  diese  Voraussetzungen  vor,  so  ist  das  Erstattungsgesuch  abzulehnen.

185.

(1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  nach  §§  182,  183  entscheidet  die  Direktivbehörde  c.  Verfahren.
und  sofern  die  Abgabe  vom  Grundbuchamt  erhoben  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung
der  Landesregierung,  die  diesem  übergeordnete  Behörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur
stattzugeben,  wenn  er  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Entrichtung  der  Abgabe  angebracht
worden  ist.  Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung  oder  Beitreibung
  der  Abgabe  eingetreten  sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist  mit  dem  Tage,  an
dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten
Ausfertigungen  und  Abschriften  zu  vermerken.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

8  186.

(1)  Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  oder  Umschreibung  entrichteten  15.  Abgaben-Stempels
  auf  denjenigen  Abgabebetrag  verlangt,  welcher  zu  einer  später  errichteten  Urkunde  anrechnung.
über  das  der  Auflassung  zugrunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist,  so  ist  die
Erfüllung  der  Stempelpflicht  hinsichtlich  der  Auflassung  oder  Umschreibung  der  zur  Versteuerung
  der  später  errichteten  Veräußerungsurkunde  zuständigen  Stelle  nachzuweisen.

(2)  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung
oder  Umschreibung  zugrunde  liegenden  übereinstimmt,  so  ist  der  für  die  Auflassung  oder
Umschreibung  gezahlte  Stempel  auf  den  Stempel  der  später  errichteten  Urkunde  anzurechnen.

Ist  der  Auflassungs=  oder  Umschreibungsstempel  geringer  als  der  Urkundenstempel,  so  ist  der
Mehrbetrag  nachzuerheben,  ist  er  höher,  so  ist  der  Unterschied  auf  Antrag  zu  erstatten
(&  182  zu  d).

(3)  Der  angerechnete  Betrag  ist  auf  der  Urschrift  und  jeder  Ausfertigung  oder  Abschrift
  der  später  errichteten  Veräußerungsurkunde  von  der  nach  §  165  zuständigen  Stelle
zu  bescheinigen.

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