Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  601

Zum  §  93  des  Gesetzes.
§  178.

(1)  Die  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet,  in  allen  Fällen,  in  denen  sich  der  11.  Ermitte-Preis
  oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien  aufgenommenen  Ver-  gling  der
handlungen  von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und  die  Erklärungen  in  tigen  Betrags
die  Verhandlung  aufzunehmen  sowie  die  sonst  zur  Beurteilung  der  Höhe  des  Stempels  (Vreis  und

Wert).
erforderlichen  Angaben  zu  beschaffen.

(2)  Haben  die  Behörden  oder  Beamten  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  für  die
Preis=  oder  Wertbemessung  gemachten  Angaben,  bleibt  insbesondere  der  als  Kaufpreis  beurkundete
  Betrag  erheblich  hinter  dem  Werte  des  Gegenstandes  zurück,  so  haben  sie  der  im
§  180  Abs.  1  bezeichneten  Stelle  unter  Ubersendung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung
zur  Veranlassung  des  weiteren  Mitteilung  zu  machen.

(3)  Ist  in  einer  Urkunde  die  Ubertragung  von  unbeweglichen  und  anderen  Gegenständen
ohne  Angabe  der  Einzelpreise  oder  -werte  verabredet,  so  sind  diese  auf  der  Urkunde  zu  vermerken,
  sofern  dies  von  einem  der  Aussteller  verlangt  wird  und  die  Frist  zur  Entrichtung
der  Abgabe  (§  89  des  Gesetzes)  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Andernfalls  wird  der  Gesamtpreis
  oder  -wert  der  Berechnung  der  Abgabe  zugrunde  gelegt,  unbeschadet  des  Rechtes  des
Steuerpflichtigen  auf  Erstattung  des  überhobenen  Betrags.

8  179.

Die  Landesregierungen  können  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  bestimmen,  ob  und  inwieweit  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Versteuerung  nach
dem  Werte  des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die  Ermittelung  des  Wertes  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  auch  hinsichtlich  der  Reichsabgabe  Anwendung  finden  sollen.  Ebenso
bleibt  ihnen  vorbehalten,  wegen  einer  allgemeinen  Nachprüfung  des  Wertes  der  veräußerten

Gegenstände  Bestimmung  zu  treffen.
§  180.

(1)  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritt  späterer  12.  Aussetzung
Ereignisse  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  auch  nur  Verkekr#ung
annähernd  nicht  bemessen,  so  haben  die  Behörden  und  Beamten,  falls  sie  es  nicht  vorziehen,  ·
die  nachträgliche  Versteuerung  selbständig  ohne  Mitwirkung  der  Steuerstellen  vorzunehmen,
innerhalb  der  Frist  zur  Entrichtung  der  Abgabe  (§  89  des  Gesetzes)  der  Steuerstelle  des
Bezirkes  oder  nach  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  einer  anderen  Amtsstelle
unter  Mitteilung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung  von  dem  Sachverhalte  Kenntnis  zu
geben.  Die  Überweisung  des  UÜberwachungsfalls  ist  von  der  überweisenden  Stelle  auf  der
Urschrift  zu  vermerken.