Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine 
n 2. Überwachungsliste nach Muster 32 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Ein- 
sgang der Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der Überwachungsliste und veranlaßt 
das Weitere wegen der Uberwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags. Soweit 
die Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der einge- 
zahlte Betrag in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen zu den 
Akten der Steuerstelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mitzuteilen; 
die Mitteilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen. 
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im 
Ausland errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Uberwachung einzuleiten. 
8 181. 
18. Der Ge- Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 
— Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung diejenigen 
eis 
tritts eines Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. 
Dritten be- 
dürfende 
Rechts- 
gres, Zum § 85 Abs. 2 des Gesetzes. 
§ 182. 
14.Erstattung. Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 
. aus Rechts- a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als 
gründen. .. . 
von Anfang an nichtig anzusehen ist, 
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist, 
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu b der Tarifnummer 11 eine Urkunde über 
das der Veräußerung zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif- 
nummer 11b Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist 
der zu erstattende Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu 
verrechnen, 
d) im Falle des § 186 Abs. 2 Satz 2. 
§ 183. 
b. Aus Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des 
wriiehenn Rechtsgeschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht 
ist und Billigkeitsgründe vorliegen.
	        
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