Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 603 
l 184. 
Im Falle des § 182 zu a und im Falle des § 183 erfolgt die Erstattung unter 
Vorbehalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragschließenden, der bei 
der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis 
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat. 
Liegen beim Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen. 
185. 
(1) Über Anträge auf Erstattung nach §§ 182, 183 entscheidet die Direktivbehörde c. Verfahren. 
und sofern die Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung 
der Landesregierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur 
stattzugeben, wenn er innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung der Abgabe angebracht 
worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Bei- 
treibung der Abgabe eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an 
dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten 
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
8 186. 
(1) Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten 15. Abgaben- 
Stempels auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde anrechnung. 
über das der Auflassung zugrunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die 
Erfüllung der Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur Ver- 
steuerung der später errichteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen. 
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung 
oder Umschreibung zugrunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder 
Umschreibung gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen. 
Ist der Auflassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist der 
Mehrbetrag nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten 
(& 182 zu d). 
(3) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Ab- 
schrift der später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 165 zuständigen Stelle 
zu bescheinigen. 
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