Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 609 
8 201. 
(1) Sofern eine den Vorschriften des Tarifs entsprechende Berechnung der Abgabe 5. Entrichtung 
und eine hinreichende amtliche Nachprüfung gewährleistet erscheint, kann auf Antrag gestattet der Abbabe 
werden, daß die Abgabe nach dem Ergebnis des Vorjahrs in monatlichen Teilbeträgen an rechnungs- 
die Steuerstelle vorläufig gezahlt und längstens nach Abschluß des Geschäftsjahrs endgültig verfahren. 
verrechnet wird. 
(2) In diesem Falle ist auf die zu entrichtende Stempelabgabe für jeden Kalender- 
monat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Steuerstelle eine Abschlags- 
zahlung zu leisten. Deren Höhe wird von der zuständigen Steuerstelle festgesetzt und ist 
im annähernden Betrage der fälligen Stempelabgabe zu halten. In der Regel ist sie nach 
dem Geschäftsumfang im gleichen Monat des Vorjahrs, bei erheblichen Schwankungen nach 
dem durchschnittlichen Geschäftsumfange des Monats während der drei vorhergehenden Jahre 
zu veranschlagen. Bei neuen Unternehmungen ist der mutmaßliche Geschäftsumfang des 
Unternehmens maßgebend. 
(3) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ist der Gesamtbetrag der bis dahin fällig 
gewordenen Abgabebeträge unter Abzug der Abgabebeträge für nicht eingelöste Prämienrechnungen 
buchmäßig festzustellen. Ergibt die endgültige Abrechnung einen Mehrbetrag gegenüber der 
Summe der Abschlagszahlungen, so ist dieser nachzuerheben; ergibt sich ein Minderbetrag, 
so ist der Unterschied bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. 
(4) An Stelle der Versicherungsstempelbücher sind der Steuerstelle über die Abschlags- 
zahlungen und über die endgültige Abrechnung spätestens drei Monate nach Ablauf des 
Abrechnungszeitraums Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Nachweisungen 
sind dem Muster 35 nachzubilden und können auf die Angabe der Summe der abzuführenden 
Abgabebeträge beschränkt werden. Bei der endgültigen Abrechnung sind oie Versicherungs- 
verzeichnisse sowie andere Bücher oder Listen, auf welche sich die Abrechnung bezieht, und 
die Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen vorzulegen und mit der Nachweisung 
zu vergleichen. Die Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen sind als Beleg zum 
Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(5) Die Steuerstelle vereinnahmt bei den Abschlagszahlungen den nachgewiesenen und 
festgesetzten Monatsbetrag, nimmt die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuch 
und sendet die andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer 
versehen — zurück. Bei der endgültigen Abrechnung ist entsprechend zu verfahren. 
(6) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Abgabenentrichtung im 
Abrechnungsverfahren gegeben sind, trifft die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, 
in dem der Versicherer, der Bevollmächtigte oder im Falle des § 196 Abs. 4 der Makler
	        
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