Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

4.  Ersatz  des
Versicherungsstempelbuchs

durch  Geschäftsbücher

und  rregister.

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(3)  Sind  in  einem  Versicherungszweige  der  in  Tarifnummer  12  A  bis  D  bezeichneten
Art  Zahlungen  nicht  geleistet  worden,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

§  198.

Im  Falle  des  §  101  Abs.  1  des  Gesetzes  finden  die  Bestimmungen  der  88  195  bis  197
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Aufstellungen  halbmonatlich  (für  die  Zeit  vom
1.  bis  einschließlich  15.  und  vom  16.  bis  zum  Schlusse  jedes  Kalendermonats)  zu  führen
und  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  des  Zeitraums  einzureichen  sind,  für  den  sie  geführt  werden.

8  199.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch,  stellt
den  Gesamtstempelbetrag  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  der  Aufstellung
  (Muster  34)  und  auf  der  Nachweisung  (Muster  35)  unter  Angabe  der  Nummer
des  Einnahmebuchs.  Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das
Versicherungsstempelbuch  zugrunde  liegenden  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  zur
Einsicht  vorzulegen.  Auf  Antrag  kann  die  Vorlegung  und  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen
des  Versicherers  oder  des  Bevollmächtigten  geschehen.

(2)  Das  Versicherungsstempelbuch  ist  zurückzugeben,  die  Nachweisung  oder  Fehlanzeige
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(3)  Die  Versicherungsstempelbücher  sind  nach  den  einzelnen  Versicherungszweigen  und
jahrgangsweise  nach  der  Reihenfolge  der  Monate  geordnet  aufzubewahren  (§  102  des  Gesetzes).

§  200.

(1)  Auf  Antrag  kann  zugelassen  werden,  daß  als  Aufstellung  (§  195  bis  199)  andere
über  die  Versicherungen  geführte  Bücher  oder  Listen  (z.  B.  Versicherungsverzeichnisse,  Borderos,
Prämien-Stornoregister)  verwendet  werden,  sofern  für  jeden  Versicherungszweig  (§  196  Abs.  1)
besondere  Bücher  oder  Listen  geführt  werden  und  in  diesen  die  für  die  Berechnung  der  Abgabe
und  für  die  Festhaltung  der  Versicherung  erforderlichen  Angaben  enthalten  sind.  Hierbei
kann  die  Aufstellungszeit  (§  195  Abs.  1,  §  198)  bis  zu  einem  Vierteljahre  verlängert
werden.  Auch  kann  zugelassen  werden,  daß  die  abzuführende  Abgabe  nach  dem  Sollbetrage
des  Versicherungsentgelts  —  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  12  A  der  Versicherungssumme  —
bemessen  und  der  Abgabebetrag  für  nicht  eingegangene  Zahlungen  in  einer  der  nächstfolgenden
Aufstellungen  abgesetzt  wird.

(2)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaates,  in
dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte  oder  im  Falle  des  §  196  Abs.  4  der  Makler  seinen
Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse  der  Direktivbehörde  übertragen.