Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. 
Die oberste Landesfinanzbehörde erläßt die näheren Bestimmungen über das Verfahren. 
8 202. 
6. über- (1) Die rechtzeitige Vorlegung der Versicherungsstempelbücher und der Nachweisungen 
wag nas— ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach Muster 36 zu überwachen. In diese Liste 
sind sämtliche Vereinigungen, Anstalten und nötigenfalls Personen aufzunehmen, welche 
— Versicherungen übernehmen oder zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt sind (§8 97 
Abs. 2, 3, § 101 Abs. 1 des Gesetzes) und im Bezirke der Steuerstelle ihren Sitz, ihre 
geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Versiche- 
rungsunternehmungen oder deren Bevollmächtigten Kenntnis erhält, bestimmt die Landesregierung. 
(3) Ist die Vorlegung des Versicherungsstempelbuchs (Geschäftsbuchs usw.) oder der 
Nachweisungen oder die Erstattung einer Fehlanzeige nicht bis spätestens zehn Tage nach 
Ablauf der Vorlegungsfrist bewirkt worden, so hat die Steuerstelle den Versicherer oder 
dessen Bevollmächtigten zur Einreichung aufzufordern und auf die strafrechtlichen Folgen der 
Unterlassung hinzuweisen. 
§ 203. 
7. Ver- (1) Werden von einem ausländischen Versicherer, der im Inland weder einen Wohnsitz 
sicherunoen noch einen zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat, Versicherungen 
dischen Ver= übernommen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Personen ab- 
sicherern. geschlossen sind, die im Inland ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt haben, so hat der Versicherungsnehmer jede Zahlung des Ver- 
sicherungsentgelts (Prämien, Beiträge, Vor= oder Nachschüsse, Umlagen) bei derzenigen 
Steuerstelle, in deren Bezirk er seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt hat oder in deren Bezirk die versicherten Gegenstände sich befinden, inner- 
halb einer Frist von 14 Tagen nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts schriftlich anzumelden. 
(2) Die Anmeldung ist unter Verwendung des Vordrucks Muster 37 in doppelter 
Ausfertigung einzureichen. Die Vordrucke können von der Steuerstelle unentgeltlich be- 
zogen werden. 
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Ma#er. - 
§ 204. 
(1) Die Steuerstelle prüft alsdann die Anmeldung, stellt den Steuerbetrag fest und 
vereinnahmt ihn. 
(2) Von der Anmeldung ist die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen, die andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer ver- 
sehen — zurückzugeben.
	        
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