Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  609

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(1)  Sofern  eine  den  Vorschriften  des  Tarifs  entsprechende  Berechnung  der  Abgabe  5.  Entrichtung
und  eine  hinreichende  amtliche  Nachprüfung  gewährleistet  erscheint,  kann  auf  Antrag  gestattet  der  Abbabe
werden,  daß  die  Abgabe  nach  dem  Ergebnis  des  Vorjahrs  in  monatlichen  Teilbeträgen  an  rechnungsdie
  Steuerstelle  vorläufig  gezahlt  und  längstens  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  endgültig  verfahren.
verrechnet  wird.

(2)  In  diesem  Falle  ist  auf  die  zu  entrichtende  Stempelabgabe  für  jeden  Kalendermonat
  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Steuerstelle  eine  Abschlagszahlung
  zu  leisten.  Deren  Höhe  wird  von  der  zuständigen  Steuerstelle  festgesetzt  und  ist
im  annähernden  Betrage  der  fälligen  Stempelabgabe  zu  halten.  In  der  Regel  ist  sie  nach
dem  Geschäftsumfang  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei  erheblichen  Schwankungen  nach
dem  durchschnittlichen  Geschäftsumfange  des  Monats  während  der  drei  vorhergehenden  Jahre
zu  veranschlagen.  Bei  neuen  Unternehmungen  ist  der  mutmaßliche  Geschäftsumfang  des
Unternehmens  maßgebend.

(3)  Nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  ist  der  Gesamtbetrag  der  bis  dahin  fällig
gewordenen  Abgabebeträge  unter  Abzug  der  Abgabebeträge  für  nicht  eingelöste  Prämienrechnungen
buchmäßig  festzustellen.  Ergibt  die  endgültige  Abrechnung  einen  Mehrbetrag  gegenüber  der
Summe  der  Abschlagszahlungen,  so  ist  dieser  nachzuerheben;  ergibt  sich  ein  Minderbetrag,
so  ist  der  Unterschied  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.

(4)  An  Stelle  der  Versicherungsstempelbücher  sind  der  Steuerstelle  über  die  Abschlagszahlungen
  und  über  die  endgültige  Abrechnung  spätestens  drei  Monate  nach  Ablauf  des
Abrechnungszeitraums  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  Nachweisungen
sind  dem  Muster  35  nachzubilden  und  können  auf  die  Angabe  der  Summe  der  abzuführenden
Abgabebeträge  beschränkt  werden.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  sind  oie  Versicherungsverzeichnisse
  sowie  andere  Bücher  oder  Listen,  auf  welche  sich  die  Abrechnung  bezieht,  und
die  Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  vorzulegen  und  mit  der  Nachweisung
zu  vergleichen.  Die  Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  sind  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(5)  Die  Steuerstelle  vereinnahmt  bei  den  Abschlagszahlungen  den  nachgewiesenen  und
festgesetzten  Monatsbetrag,  nimmt  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch
und  sendet  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer
versehen  —  zurück.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  ist  entsprechend  zu  verfahren.

(6)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Abgabenentrichtung  im
Abrechnungsverfahren  gegeben  sind,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaates,
in  dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte  oder  im  Falle  des  §  196  Abs.  4  der  Makler