Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

618 
8 222. 
(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch plan— 
mäßige Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der 
Beteiligten über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern. 
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu über— 
zeugen, ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt, 
vorschriftsmäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch 
im übrigen den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß ver— 
fahren wird. Zu diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in 
Betracht kommenden Verhältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig 
und eingehend zu unterrichten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den 
Jahresbilanzen, Geschäftsberichten sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den 
Eintragungen ins Handelsregister (z. B. über Gründung von Aktiengesellschaften oder 
Erhöhungen des Grundkapitals, über Veränderungen des Gegenstandes des Unternehmens 
oder anderer Voraussetzungen der Stempelfreiheit von Gesellschaftsverträgen) Beachtung 
zu schenken. 
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A hat der Stempel- 
prüfungsbeamte vor der Prüfung bei der zuständigen Steuerstelle die dieser von den Register- 
gerichten nach § 6 des Gesetzes zugegangenen Benachrichtigungen einzusehen und sich aus 
dem von ihr geführten Uberwachungsbuche (Muster 2) darüber zu unterrichten, inwieweit 
bei den zu prüfenden Stellen Versteuerungen zu überwachen sind. Er hat sich auf Grund 
der bei den Stempelprüfungen gemachten Wahrnehmungen anderseits davon Uberzeugung 
zu verschaffen, daß das Überwachungsbuch vollständig und ordnungsmäßig geführt ist. Die 
Prüfung des ÜUberwachungsbuchs ist in diesem hinter der letzten Eintragung zu bescheinigen. 
Auch ist in der Aufzeichnung über die Stempelprüfungen ein Vermerk darüber aufzunehmen, 
ob und welche nachträglichen Einzahlungen auf das ursprüngliche oder später erhöhte Kapital usw. 
stattgefunden haben und wie sie versteuert worden sind. Bei der Prüfung der Aktien- 
gesellschaften ist im Falle der Neuerrichtung oder der Kapitalerhöhung darauf zu achten, ob 
bei der Ausgabe von Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag die Versteuerung 
richtig erfolgt ist und ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel entrichtet ist. 
Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die Höhe der den Aufsichtsrats- 
mitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen. 
(4) Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist insbesondere festzustellen, ob aus- 
geschriebene Zubußen ordnungsmäßig zur Versteuerung angemeldet sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.