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(1) Zweck der Prüfung ist, den Eingang der gesetzlich geschuldeten Abgabe durch plan—
mäßige Nachprüfung der Stempelentrichtung und in geeigneten Fällen durch Aufklärung der
Beteiligten über vorgekommene Irrtümer bei Anwendung des Gesetzes zu sichern.
(2) Die Prüfungsbeamten haben sich bei den Prüfungen selbständig davon zu über—
zeugen, ob die geschuldeten Stempelbeträge entrichtet, die vorgefundenen Stempelzeichen echt,
vorschriftsmäßig entwertet und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet sind, sowie ob auch
im übrigen den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen gemäß ver—
fahren wird. Zu diesem Zwecke haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in
Betracht kommenden Verhältnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe tunlichst zuverlässig
und eingehend zu unterrichten, u. a. auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den
Jahresbilanzen, Geschäftsberichten sowie den Satzungen von Aktiengesellschaften usw., den
Eintragungen ins Handelsregister (z. B. über Gründung von Aktiengesellschaften oder
Erhöhungen des Grundkapitals, über Veränderungen des Gegenstandes des Unternehmens
oder anderer Voraussetzungen der Stempelfreiheit von Gesellschaftsverträgen) Beachtung
zu schenken.
(3) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A hat der Stempel-
prüfungsbeamte vor der Prüfung bei der zuständigen Steuerstelle die dieser von den Register-
gerichten nach § 6 des Gesetzes zugegangenen Benachrichtigungen einzusehen und sich aus
dem von ihr geführten Uberwachungsbuche (Muster 2) darüber zu unterrichten, inwieweit
bei den zu prüfenden Stellen Versteuerungen zu überwachen sind. Er hat sich auf Grund
der bei den Stempelprüfungen gemachten Wahrnehmungen anderseits davon Uberzeugung
zu verschaffen, daß das Überwachungsbuch vollständig und ordnungsmäßig geführt ist. Die
Prüfung des ÜUberwachungsbuchs ist in diesem hinter der letzten Eintragung zu bescheinigen.
Auch ist in der Aufzeichnung über die Stempelprüfungen ein Vermerk darüber aufzunehmen,
ob und welche nachträglichen Einzahlungen auf das ursprüngliche oder später erhöhte Kapital usw.
stattgefunden haben und wie sie versteuert worden sind. Bei der Prüfung der Aktien-
gesellschaften ist im Falle der Neuerrichtung oder der Kapitalerhöhung darauf zu achten, ob
bei der Ausgabe von Aktien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrag die Versteuerung
richtig erfolgt ist und ob für die Ausgabe der Aktien der Schlußnotenstempel entrichtet ist.
Auch ist bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die Richtigkeit der Aufstellungen über die Höhe der den Aufsichtsrats-
mitgliedern gewährten Vergütungen zu prüfen.
(4) Bei der Prüfung von Gewerkschaften ist insbesondere festzustellen, ob aus-
geschriebene Zubußen ordnungsmäßig zur Versteuerung angemeldet sind.