Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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(1)  Zweck  der  Prüfung  ist,  den  Eingang  der  gesetzlich  geschuldeten  Abgabe  durch  plan—
mäßige  Nachprüfung  der  Stempelentrichtung  und  in  geeigneten  Fällen  durch  Aufklärung  der
Beteiligten  über  vorgekommene  Irrtümer  bei  Anwendung  des  Gesetzes  zu  sichern.

(2)  Die  Prüfungsbeamten  haben  sich  bei  den  Prüfungen  selbständig  davon  zu  über—
zeugen,  ob  die  geschuldeten  Stempelbeträge  entrichtet,  die  vorgefundenen  Stempelzeichen  echt,
vorschriftsmäßig  entwertet  und  nicht  mißbräuchlich  wiederholt  verwendet  sind,  sowie  ob  auch
im  übrigen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  gemäß  ver—
fahren  wird.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  über  die  für  die  Abgabenentrichtung  in
Betracht  kommenden  Verhältnisse  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Betriebe  tunlichst  zuverlässig
und  eingehend  zu  unterrichten,  u.  a.  auch  den  Veröffentlichungen  der  Tagesblätter,  den
Jahresbilanzen,  Geschäftsberichten  sowie  den  Satzungen  von  Aktiengesellschaften  usw.,  den
Eintragungen  ins  Handelsregister  (z.  B.  über  Gründung  von  Aktiengesellschaften  oder
Erhöhungen  des  Grundkapitals,  über  Veränderungen  des  Gegenstandes  des  Unternehmens
oder  anderer  Voraussetzungen  der  Stempelfreiheit  von  Gesellschaftsverträgen)  Beachtung
zu  schenken.

(3)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A  hat  der  Stempelprüfungsbeamte
  vor  der  Prüfung  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  die  dieser  von  den  Registergerichten
  nach  §  6  des  Gesetzes  zugegangenen  Benachrichtigungen  einzusehen  und  sich  aus
dem  von  ihr  geführten  Uberwachungsbuche  (Muster  2)  darüber  zu  unterrichten,  inwieweit
bei  den  zu  prüfenden  Stellen  Versteuerungen  zu  überwachen  sind.  Er  hat  sich  auf  Grund
der  bei  den  Stempelprüfungen  gemachten  Wahrnehmungen  anderseits  davon  Uberzeugung
zu  verschaffen,  daß  das  Überwachungsbuch  vollständig  und  ordnungsmäßig  geführt  ist.  Die
Prüfung  des  ÜUberwachungsbuchs  ist  in  diesem  hinter  der  letzten  Eintragung  zu  bescheinigen.
Auch  ist  in  der  Aufzeichnung  über  die  Stempelprüfungen  ein  Vermerk  darüber  aufzunehmen,
ob  und  welche  nachträglichen  Einzahlungen  auf  das  ursprüngliche  oder  später  erhöhte  Kapital  usw.
stattgefunden  haben  und  wie  sie  versteuert  worden  sind.  Bei  der  Prüfung  der  Aktiengesellschaften
  ist  im  Falle  der  Neuerrichtung  oder  der  Kapitalerhöhung  darauf  zu  achten,  ob
bei  der  Ausgabe  von  Aktien  zu  einem  den  Nennwert  übersteigenden  Betrag  die  Versteuerung
richtig  erfolgt  ist  und  ob  für  die  Ausgabe  der  Aktien  der  Schlußnotenstempel  entrichtet  ist.
Auch  ist  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  die  Richtigkeit  der  Aufstellungen  über  die  Höhe  der  den  Aufsichtsratsmitgliedern
  gewährten  Vergütungen  zu  prüfen.

(4)  Bei  der  Prüfung  von  Gewerkschaften  ist  insbesondere  festzustellen,  ob  ausgeschriebene
  Zubußen  ordnungsmäßig  zur  Versteuerung  angemeldet  sind.