Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  619

(5)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  4  und  6  ist
insbesondere  das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  im
Gesetze  die  Ausstellung  von  Schlußnoten  und  Frachturkunden  vorgeschrieben  ist,  gehörig
verstempelte  Schlußnoten  und  Frachturkunden  ausgestellt  sind,  daß  im  Falle  des  §  24  des
Gesetzes  den  Vorschriften  wegen  Entrichtung  des  zusätzlichen  Stempels  entsprochen  ist  und
daß  die  Vergünstigung  des  §  23  Abs.  2,  3  des  Gesetzes  nicht  zu  Unrecht  in  Anspruch
genommen  wird.  Daneben  ist  festzustellen,  ob  auch  den  sonstigen  Vorschriften  z.  B.  wegen
Form  der  Schlußnoten  und  des  Zeitpunkts  ihrer  Ausstellung,  entsprochen  wird.  Soweit
die  Einsicht  der  Schlußnoten  und  Frachturkunden  zur  Prüfung  der  Abgabenentrichtung
nicht  ausreicht  oder  solche  Urkunden  bei  der  Stelle  nicht  vorhanden  zu  sein  brauchen,  ist
die  Einsicht  des  Schriftwechsels,  der  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  der  Geschäftsbücher
  erforderlich.  Hinsichtlich  des  Eisenbahnfrachtstempels  findet  jedoch  die  Prüfung  nach
den  Frachtkarten  und  den  amtlichen  Büchern  oder  Listen,  in  welchen  die  Frachtbeträge
einzeln  nachgewiesen  werden,  nur  statt,  sofern  der  Betrag  des  verwendeten  Stempels  aus
diesen  ersichtlich  ist.

(6)  Bei  der  Prüfung  des  Totalisatorbetriebs  wird  neben  der  richtigen  Versteuerung
der  Spielumsätze  soweit  tunlich  auch  zu  überwachen  sein,  ob  den  Voraussetzungen  für  die
Steuerbegünstigung  (vgl.  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom
4.  Juli  1905  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  S.  531  —)  dauernd
genügt  wird.  Außerdem  ist  der  Ermittelung  und  Unterdrückung  etwaiger  verbotener  Wettunternehmungen
  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

(7)  Bei  den  hinsichtlich  des  Fahrkartenstempels  zu  prüfenden  Betrieben  ist  darauf  zu
sehen,  ob  der  Verkehr  den  bewirkten  Versteuerungen  im  Abrechnungswege,  durch  Abstempelung
oder  Markenverwendung  entspricht  sowie  ob  zu  den  einzelnen  Fahrkartensorten  die  richtigen
Stempelbeträge  verwendet  sind  und  die  Vorschriften  wegen  Ausgabe  und  Entwertung  der
Fahrkarten  beachtet  werden.  Bei  den  Abrechnungsstellen  ist  insbesondere  nachzuprüfen,  ob
die  ausgegebenen  stempelpflichtigen  Fahrtausweise  und  die  wegen  Erstattung  des  Stempels
in  Abgang  zu  stellenden  Fahrkarten  nach  Zahl,  Art  und  Steuersatz  richtig  in  die  Versteuerungsnachweisungen
  eingetragen  worden  sind.  Auch  ist  nachzuprüfen,  ob  bezüglich  der
Fahrkarten,  zu  welchen  der  Stempel  erstattet  wurde,  die  Voraussetzungen  der  Erstattungsfähigkeit
  vorliegen  sowie  ob  nicht  etwa  Karten  von  neuem  ausgegeben  oder  als  Fahrtausweise
  zugelassen  sind.

(8)  Bei  den  hinsichtlich  des  Versicherungsstempels  zu  prüfenden  Unternehmungen  und
Personen  ist  durch  Ermittelung  des  Geschäftsumfanges,  durch  Vergleichung  mit  Geschäftsbüchern,
  zregistern  und  -listen,  sowie  durch  Einsichtnahme  in  die  sonstigen  Unterlagen  (Versicherungsurkunden,
  Schriftwechsel  usw.)  oder  auf  andere  geeignete  Weise  festzustellen,  ob  die

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