Nr. 51. 619
(5) Bei Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 4 und 6 ist
insbesondere das Augenmerk auch darauf zu richten, daß in allen Fällen, in denen im
Gesetze die Ausstellung von Schlußnoten und Frachturkunden vorgeschrieben ist, gehörig
verstempelte Schlußnoten und Frachturkunden ausgestellt sind, daß im Falle des § 24 des
Gesetzes den Vorschriften wegen Entrichtung des zusätzlichen Stempels entsprochen ist und
daß die Vergünstigung des § 23 Abs. 2, 3 des Gesetzes nicht zu Unrecht in Anspruch
genommen wird. Daneben ist festzustellen, ob auch den sonstigen Vorschriften z. B. wegen
Form der Schlußnoten und des Zeitpunkts ihrer Ausstellung, entsprochen wird. Soweit
die Einsicht der Schlußnoten und Frachturkunden zur Prüfung der Abgabenentrichtung
nicht ausreicht oder solche Urkunden bei der Stelle nicht vorhanden zu sein brauchen, ist
die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie der Geschäftsbücher
erforderlich. Hinsichtlich des Eisenbahnfrachtstempels findet jedoch die Prüfung nach
den Frachtkarten und den amtlichen Büchern oder Listen, in welchen die Frachtbeträge
einzeln nachgewiesen werden, nur statt, sofern der Betrag des verwendeten Stempels aus
diesen ersichtlich ist.
(6) Bei der Prüfung des Totalisatorbetriebs wird neben der richtigen Versteuerung
der Spielumsätze soweit tunlich auch zu überwachen sein, ob den Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung (vgl. Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom
4. Juli 1905 — Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 531 —) dauernd
genügt wird. Außerdem ist der Ermittelung und Unterdrückung etwaiger verbotener Wettunternehmungen
Aufmerksamkeit zuzuwenden.
(7) Bei den hinsichtlich des Fahrkartenstempels zu prüfenden Betrieben ist darauf zu
sehen, ob der Verkehr den bewirkten Versteuerungen im Abrechnungswege, durch Abstempelung
oder Markenverwendung entspricht sowie ob zu den einzelnen Fahrkartensorten die richtigen
Stempelbeträge verwendet sind und die Vorschriften wegen Ausgabe und Entwertung der
Fahrkarten beachtet werden. Bei den Abrechnungsstellen ist insbesondere nachzuprüfen, ob
die ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrtausweise und die wegen Erstattung des Stempels
in Abgang zu stellenden Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Versteuerungsnachweisungen
eingetragen worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der
Fahrkarten, zu welchen der Stempel erstattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit
vorliegen sowie ob nicht etwa Karten von neuem ausgegeben oder als Fahrtausweise
zugelassen sind.
(8) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und
Personen ist durch Ermittelung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäftsbüchern,
zregistern und -listen, sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Versicherungsurkunden,
Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die
111