Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

  
eseh und LL 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 5. 
München, den 25. Januar 1913. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 16. Januar 1913, das Hausgesetz des Fürstlichen Gesamthauses Hohenlohe betreffend. 
  
  
  
  
Nr. 4409/1. 
Bekanntmachung, das Hausgesetz des Fürstlichen Gesamthauses Hohenlohe betreffend. 
fl. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Ludwig, des Königreichs Bayern Verweser, wird das Hausgesetz des Fürstlichen 
Gesamthauses Hohenlohe nach § 9 der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde zur allgemeinen 
Kenntnis und Nachachtung gebracht. 
Hierbei bleiben die Rechte der einzelnen Familienglieder und die Rechte Dritter sowie 
die verfassungsmäßig oder sonst gesetzlich begründete Zuständigkeit der Gerichte und der Ver- 
waltungsbehörden für die in dem Hausgesetze geregelten Verhältnisse und ihr Recht zur 
Prüfung der Gültigkeit der einzelnen Vorschriften gegenüber den Reichs= und Landesgesetzen 
vorbehalten. 
München, den 16. Januar 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. 10
	        
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