Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr.  5.  53

§  2.
Erst  nach  der  Geburt  legitimierte  Kinder  und  an  Kindesstatt  angenommene  Kinder  Adoption.
erwerben  die  Hausmitgliedschaft  nicht.
§  3.
Haupt  des  Einzelhauses  ist  der  jeweilige  Besitzer  des  Stammgutes  dieses  Hauses,  Familien-Oberhaupt
  des  Gesamthauses  mit  dem  Titel  Fürst-Senior  der  an  Lebensjahren  älteste  haupt.

unbeschränkt  geschäftsfähige  Stammgutsbesitzer.
Der  Stammgutsbesitzer  hat  in  seiner  Eigenschaft  als  Linienhaupt  keinerlei  Familiengewalt,
  ebensowenig  der  Fürst-Senior  in  seiner  Eigenschaft  als  Oberhaupt  des  Gesamthauses.

§  4.

Fürsten  bedürfen  zu  ihrer  Verheiratung  nicht  der  Einwilligung  anderer  Linienhäupter,
sind  aber  verpflichtet,  letzteren  von  der  beabsichtigten  Eheschließung  rechtzeitig  Mitteilung  zu
machen.  Bestehen  bei  irgend  einem  Agnaten  als  solchem  Bedenken,  ob  eine  von  einem  Fürsten
beabsichtigte  Ehe  dem  Ansehen  des  Hauses  entspricht,  so  ist  die  Entscheidung  der  Frage  dem
Schiedsgerichte  zu  unterbreiten.  Entscheidet  dieses,  daß  die  Ehe  dem  Ansehen  des  Hauses
zuwiderliefe,  so  gilt  die  trotzdem  eingegangene  Heirat  als  nicht  hausgesetzmäßig  auch  dann,
wenn  sie  eine  ebenbürtige  ist.

§  5.
Prinzen  und  Prinzessinnen  dürfen  sich  nicht  anders  als  mit  vorgängiger,  schriftlich  nach-  Heiratszusuchender
  und  schriftlich  zu  erteilender  Einwilligung  des  Hauptes  des  betreffenden  Einzel-  erlaubuis.

hauses  vermählen.
Die  Einwilligung  darf  —  vom  Vorbehalt  des  §  9  Abs.  2  abgesehen  —  nur  aus
zureichendem  Grunde  verzögert  und  lediglich  aus  wichtiger  Ursache  verweigert  werden.
Die  Gründe  der  Verweigerung  sind  den  Beteiligten  zu  eröffnen.
Gegen  die  Verzögerung  und  Versagung  kann  die  Entscheidung  des  Familienrates  angerufen
  werden.
§  6.

Als  ebenbürtig  gelten  Eben-1.
  regelmäßig  nur  Ehen  mit  Mitgliedern  bürtigkeit.

a)  christlicher  Herrscherhäuser,

b)  reichsfürstlicher  und  reichsgräflicher  Häuser,
2.  ausnahmsweise

a)  Ehen  mit  Mitgliedern  sonstiger  fürstlicher  und  altgräflicher  Häuser,

b)  Ehen,  die  der  Familienrat  und  die  an  der  Ehe  nicht  beteiligten  Fürsten  für  ebenbürtig

  erklärt  haben  und  zwar  mit  gewöhnlichem  Mehrheitsbeschluß.
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