Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Sausgeset 
für das Fürstliche Gesamrhaus Hohenlohe. 
Wir, die Häupter der gegenwärtig blühenden fünf Hohenloheschen Einzelhäuser, nämlich 
1. ich, Hermann Fürst zu Hohenlohe-Langenburg, derzeit Senior des Gesamt- 
hauses, - 
ich, Christian Kraft, Fürst zu Hohenlohe-Oehringen, Herzog von Ujest, 
ich, Johannes, Fürst zu Hohenlohe-Bartenstein und Jagstberg, 
ich, Friedrich Karl, Fürst zu Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst, 
ich, Philipp Ernst, Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, 
beurkunden und bekennen hiemit: 
Bereits seit 1511 besitzt unser Gesamtgeschlecht ein gemeinsames Hausrecht. Seitdem 
hat dies Recht mancherlei Umgestaltung erfahren. Immerhin bildet seine geltende Grundlage 
noch die vor gerade dreihundert Jahren unter dem 26. Juni 1609 unterzeichnete Erbeinigung, 
allerdings nur mehr in der bereinigten Form, in welcher sie am 15. April und 3. Mai 1841 
von den Fürsten und Prinzen des Gesamthauses zu Kirchberg feierlich beschworen wurde. 
Die Bereinigung von 1841 war nur eine solche der äußeren Form. Auch seit dieser 
Zeit ist noch vieles veraltet und unzweckmäßig geworden. Wir erlassen daher unter Zu- 
stimmung unserer Agnaten nachstehendes neues, in Preußen zugleich als Fideikommißstatut. 
geltendes Hausgesetz. 
l- 
Erster Abschnitt. 
Familienverhältnisse. 
J. 
Die Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause. 
§ 1. 
Mitglieder eines Fürstlichen Einzel= und damit auch des Fürstlichen Gesamthauses 
werden: 
1. Männer und Frauen, die durch Geburt aus hausgesetzmäßigen Ehen in männ- 
licher Linie von einem Fürsten oder Prinzen eines gegenwärtigen Einzelhauses 
abstammen, 
2. die hausgesetzmäßigen Gemahlinnen und Witwen der Fürsten und Prinzen.
	        
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