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Nr. 5. 53
§ 2.
Erst nach der Geburt legitimierte Kinder und an Kindesstatt angenommene Kinder Adoption.
erwerben die Hausmitgliedschaft nicht.
§ 3.
Haupt des Einzelhauses ist der jeweilige Besitzer des Stammgutes dieses Hauses, Familien-
Oberhaupt des Gesamthauses mit dem Titel Fürst-Senior der an Lebensjahren älteste haupt.
unbeschränkt geschäftsfähige Stammgutsbesitzer.
Der Stammgutsbesitzer hat in seiner Eigenschaft als Linienhaupt keinerlei Familien-
gewalt, ebensowenig der Fürst-Senior in seiner Eigenschaft als Oberhaupt des Gesamthauses.
§ 4.
Fürsten bedürfen zu ihrer Verheiratung nicht der Einwilligung anderer Linienhäupter,
sind aber verpflichtet, letzteren von der beabsichtigten Eheschließung rechtzeitig Mitteilung zu
machen. Bestehen bei irgend einem Agnaten als solchem Bedenken, ob eine von einem Fürsten
beabsichtigte Ehe dem Ansehen des Hauses entspricht, so ist die Entscheidung der Frage dem
Schiedsgerichte zu unterbreiten. Entscheidet dieses, daß die Ehe dem Ansehen des Hauses
zuwiderliefe, so gilt die trotzdem eingegangene Heirat als nicht hausgesetzmäßig auch dann,
wenn sie eine ebenbürtige ist.
§ 5.
Prinzen und Prinzessinnen dürfen sich nicht anders als mit vorgängiger, schriftlich nach- Heirats-
zusuchender und schriftlich zu erteilender Einwilligung des Hauptes des betreffenden Einzel- erlaubuis.
hauses vermählen.
Die Einwilligung darf — vom Vorbehalt des § 9 Abs. 2 abgesehen — nur aus
zureichendem Grunde verzögert und lediglich aus wichtiger Ursache verweigert werden.
Die Gründe der Verweigerung sind den Beteiligten zu eröffnen.
Gegen die Verzögerung und Versagung kann die Entscheidung des Familienrates an-
gerufen werden.
§ 6.
Als ebenbürtig gelten Eben-
1. regelmäßig nur Ehen mit Mitgliedern bürtigkeit.
a) christlicher Herrscherhäuser,
b) reichsfürstlicher und reichsgräflicher Häuser,
2. ausnahmsweise
a) Ehen mit Mitgliedern sonstiger fürstlicher und altgräflicher Häuser,
b) Ehen, die der Familienrat und die an der Ehe nicht beteiligten Fürsten für eben-
bürtig erklärt haben und zwar mit gewöhnlichem Mehrheitsbeschluß.
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