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Entstehen Zweifel bei einem Agnaten, ob Ebenbürtigkeit nach Ziff. 2 a vorliegt, so ent-
scheidet auf Anrufen des betreffenden Agnaten der Familienrat, eventuell das Schiedsgericht.
Das Anrufen des Familienrats durch den Agnaten, der die Zweifel hat, muß inner-
halb sechs Wochen nach Bekanntwerden der Vermählungsabsicht erfolgen.
§ 7.
Als hausgesetzmäßig gelten lediglich diejenigen Ehen, die sowohl dem Erfordernisse des
§ 6 wie dem Erfordernisse des § 4 bezw. 5 entsprechen.
88.
Schließt ein Fürst oder Prinz eine nicht hausgesetzmäßige Ehe, so verliert er für seine
Person nichts von seinen hausrechtlichen Ansprüchen, aber seine Gemahlin und die aus der
Ehe entspringenden Kinder erwerben nicht die Hausmitgliedschaft und daher auch nicht die
hiedurch bedingten Rechte.
Insbesondere erhalten sie keine Erbfolge= und Verwandtschaftsrechte oder Vermögens-
ansprüche gegen das Haus. Auch teilen sie nicht Stand, Namen, Titel, Rang und Wappen
des Gatten und Vaters.
Im Ubrigen bleiben ihnen die Personen= und Vermögensrechte, die das bürgerliche
Recht Ehefrauen und ehelichen Kindern verleiht.
§ 9.
Sollen der Ehefrau oder den ehelichen Kindern eines nicht hausgesetzmäßig vermählten
Agnaten vom Souverän Namen verliehen werden, so verpflichtet sich der Agnat darum zu
bitten, daß ihnen ohne Zustimmung des Familienrats nicht der Name Hohenlohe verliehen wird.
Das Linienhaupt ist befugt, vor Erteilung der Heiratserlaubnis des § 5 die Bedingung
zu stellen, daß Ehefrau und eheliche Kinder des sich nicht hausgesetzmäßig vermählenden
Agnaten den Namen und Titel zu führen haben, den der Souverän auf Ansuchen des
Linienhaupts für diesen Zweck verleiht.
§ 10.
Prinzessinnen, die in eine nicht hausgesetzmäßige Ehe treten, verlieren nicht nur für
ihre Nachkommen, sondern auch für sich das eventuelle Erbfolgerecht. Außerdem gehen sie
des Anspruches auf ein Heiratsgut verlustig, der ihnen hausgesetzlich gegen ihr Haus zusteht.
Ihren Geburtsstand, ihren Namen und Titel verlieren sie dagegen nicht.
§ 11.
Wegen Namensverleihung an uneheliche Kinder eines Hausmitgliedes gilt entsprechend
das in § 9 Absatz 1 Bemerkte.