Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  5.  55

12.

Wenn  Agnaten  sei  es  mit  Ebenbürtigen  oder  Nichtebenbürtigen  Ehen  eingehen,  bei
denen  durch  Vertrag  ausgeschlossen  wird,  daß  die  Gemahlin  und  die  aus  der  Ehe  hervorgehenden
  Kinder  Mitglieder  des  Hauses  werden  (morganatische  Ehen),  so  gilt  für  die  Namen
und  Titel  der  Gemahlin  und  der  Kinder  entsprechend  das  in  den  §§  8  und  9  Verordnete.

13.

Jedes  Mitglied  kann  durch  Verzicht  auf  die  Mitgliedschaft  aus  dem  Hause  ausscheiden.
Der  Verzicht  wirkt  nur  für  die  Person  des  Verzichtenden,  nicht  auch  für  die  vor  der  Verzichtleistung
  geborenen  Kinder,  die  durch  die  Geburt  Mitglieder  des  Hauses  wurden.

Der  Verzichtende  behält  den  Familiennamen  ohne  Titel,  solange  er  nicht  einen  anderen
Namen  rechtsgültig  annimmt.

Er  ist  verpflichtet  dem  Linienhaupte  seine  Verzichtabsicht  so  rechtzeitig  mitzuteilen,  daß
dieses  in  der  Lage  ist  für  ihn  noch  vor  Eintritt  des  Verzichts  die  Verleihung  eines  anderen
Namens  durch  den  Souverän  zu  erwirken.

8  14.

Prinzessinnen  verlieren  die  Hausmitgliedschaft  durch  Vermählung  mit  einem  Nichtmitgliede
  des  fürstlichen  Hauses.

Frauen,  die  durch  Vermählung  mit  einem  Hausangehörigen  Mitglieder  des  Hauses
geworden  sind,  scheiden  aus  dem  Hausverbande  aus,  wenn  der  Ehemann  die  Mitgliedschaft
verliert  oder  die  Ehe  geschieden  wird;  als  Witwen  verlieren  sie  die  Hausmitgliedschaft  erst
mit  Aufgabe  des  Witwenstandes.

Eine  Frau,  die  infolge  von  Ehescheidung  aus  dem  Hause  ausschied,  verliert  damit
die  im  Hausrecht  begründeten  Ansprüche.  Dagegen  stehen  ihr  gegen  den  geschiedenen  Gatten
die  Ansprüche  zu,  die  nach  bürgerlichem  Recht  die  geschiedene  Frau  gegen  den  früheren
Ehemann  besitzt.  Sie  ist  deshalb  auch  berechtigt,  den  Familiennamen  nebst  Titeln  und
Prädikaten  fortzuführen,  soferne  der  Mann  ihr,  wenn  sie  allein  für  schuldig  erklärt  ist,
nicht  die  Führung  des  Namens  untersagt.

II.
Rechte  und  Pflichten  der  Hausmitglieder.
8  15.

Zur  Nachfolge  in  den  Stammgutsbesitz  sind  nur  solche  aus  hausgesetzlich  gültiger  Ehe
stammende  Personen  berechtigt,  die  zur  Zeit  des  Erbfalls  dem  christlichen  Bekenntnisse  ange-Morganatische


Ehen.

Verzicht
auf  die
Mitgliedschaft.

Erbfolgefähigkeit.