Erläuterungen
"6 2095 ½5) vgl. * s 2007, 2051, 2110, 2373.
2096 . e 6.
12 8 n. Vulgar-Substitution im Gegensa t fideitommissarischen
2— ung —8 ben) 8 sen 2102. #
8 2097 13) z. B. weil er vor dem Erblasser stirbt.
8 2099 14) vgl. 8 2094.
8 2100 1)
. Anhang 1 2100 (Allgemeine Vorbemerkung betr. Nacherbfolge,
sege. sbelkongan#ser e — ns
.) vgl. Anhang 1 zu § 2100 unter 1. — Ein „Nacherbe“ kann sowohl
für die *5 n rbschaft wie für einen Bru #. eingesetzt werden. —
r
vgl. n), 8 2306 (Bedeutung der Einsetzung eines „Nacherben“
im Mlichtteilsrecht).
8 2101 3s) Denn „Erbe“ kann sie gemäß 8 1923 nichr werden. I. § 1913
Bestellung eines Pflegers für die nicht erzeugten „Nacherben“,
ogen. De 7 ntesPflegichaft § 222 (Testamentsvollstrecker).
vgl. E. 86.
8 2102 "1 2096 ff.
* 2103 6) Häufigstes Beilpiele „Erbin soll meine frau sein. Falls sie
jedoch wieder heiratet, sollen sie und meine Kinder meinen Nachlaß
Qnach gesetzlicher Vorschrift teilen“. Hier ist „Vorerbe“ die Ehefrau, „Nacherben“
sind „mit dem Eintritte des Ereignisses der Mie be KWlccker die
Kinder in Höhe von 34, da die Ehefrau das ihr „nach gesetzlicher Vorsorifte
zustehende ¼ behält (§ 1931).
(Fortsetzung ven Seite 630)
. der § 6 unter o, die 66 7 bis 9 des Gesetzes, die juristischen Personen betreffend,
vom 15. Juni 1868 (G.- u. V.-Bl. 8 8106).
Ausser Kraft treten auch für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetses
erzeugten Brautkinder das Mandat, das Erbfolgerecht der sogenannten Mantel- und
Brautkinder bei Lehnsgütern betreffend, vom 17. Juni 1819 (G.- u. V.-Bl. S. 176 flg.), sowie
S 11 Absatz 2. 2 des Gesetzes, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen
Glaubensbekenntni und die religiöse Erziehung der von Eltern solcher verschiedener
Konfessionen erzeugten Kinder betreffend, vom 1. November 1888 (Cx u. V.-Bl. S. 2010.
5 4. Soweit in den biaherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
verwiesen ist. die durch diesos Gesetz ausser Kraft gesetzt werden, treten an deren
Stelle die entsprechenden Vorschbriften dieses Gesetzes.
5• 55. Das gegenwüärtige Gesetsz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
– a# —
Wüurttembergisches Ausführungsgesetz zum B686.
Beurkundung von Rechtsgeschlfiften uber Grundstucke.
Art. 33. Für die Beurkundung des in 8 313 des Bürgerlichen Gesetsbuche
begeichneten Vertrags sind auch die in Art. 3 Abs. 3 bezeichnetem Grundbuchbeamten,
sowie die Ratsschreiber der Gemeinden zustindig, soweit es sich um
Grundstüchke handelt. welche in dem betreffenden Grundbuchamtsberirk oder Gemeindebezirk
gelegen sind.
In demselben Lmfang sind die Ratsschreiber der Gemeinden auch für die nach
S Abs. 2 des Bürgerlichon Gesetzbuchs zur Bindung der Beteiligten erforderlich-Beurkundung
der Erklkrungen zustündig.
Art. BA. Die Einigung der Parteien kann in den Fullen der 85 925 und 1015
dos Bürgerlihen Gesetzbuchs auch vor dem Ratsschreiber derjenigen Gemeinde
erklirt werden. in deren Bezirk das betreffende Grundstück gelegen ist. Die Vorscbrift
des Art. 22 findet entsprechende Anwendung.
Art. 38. Wenn anlksslich einer durch das Nachlassgericht vermittelton
Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses oder in Ansehung des Gesamtguts
nach dor Beendigung einer ehelichen Vütersemeinschaft oder einer fortgesetzten
(eütergemoinschalt einer von den Bereiligten uls Eigentümer oder Erbbauberechtigter
besüglich eines zum Nuchlass oder zu dem Gesamtgut gebörenden, in Württem-Certsetzung
folge Selte 442)
— 640