Einsetzung eines Nacherben § 2096—2104
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung
der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. 10 )
52096. Der Erblasser kann für den Fall, daß ein Erbe vor
oder nach dem Eintritte des Erbfalls wegfällt, 11) einen anderen als
Erben einsetzen (Ersatzerbe). 1
§2097. Ist jemand für den Fall, daß der zunächst berufene Erbe
nicht Erbe sein kann, 12) oder für den Fall, daß er nicht Erbe sein
will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
er für beide Fälle eingesetzt ist.
§J 2098. Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen
von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben
eingesetzt find.
Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen
Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt find,
im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
8 2099. Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrechte
ver.1)
Dritter Titel. Einsetzung eines Nacherben.)
2100. Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen,
daß dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden
ist (Nacherbe).
8 2101. Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte Person
als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie als Nacherbe
eingesetzt ist.“) Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, daß
Ver Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirkam.
Das gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die
erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des 8 84
bleibt unberührt."“)
§ 2102. Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel
auch die Einsetzung als Ersatzerbe.“)
Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt
ist, so gilt er als Ersatzerbe.
2103. Hat der Erblasser angeordnet, daß der Erbe mit dem
Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft
einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, daß der andere als
Nacherbe eingesetzt ist.“)
8 2104. Hat der Erblasser angeordnet, daß der Erbe nur bis zu
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein
soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll,
so ist anzunehmen, daß als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche
die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der
Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
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