Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  51.  717

Muster  33.
(Ausführungsbestimmungen  §  191.)

 

Uberwachungsliste,
betreffend
die  Zahlung  der  Reichsstempelabgabe  für  gebundenen  Grundbesitz.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
roelche  von  einer  mit  dem  Ocpel  des  Danteræcichneten

  belegten  Schnur  durchæaogen  sind.  »
Geführt  von

(Namhe.  (Dienststellung)

Anleitung.
1.  Die  Überwachungsliste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Steuerstelle  aufzubewahren.
2.  Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Steuerfalls  sind  2  Seiten  bestimmt.
3.  Nach  vollständiger  Erledigung  des  Steuerfalls  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.
4.  Für  jede  einzelne  Eintragung  ist  ein  mit  der  Eintragungsnummer  zu  versehendes  Belegheft  anzulegen,  in  das
der  Steuerbescheid  sowie  die  sonstigen  entstehenden  Verhandlungen  und  Schriftstücke  aufzunehmen  sind.

5.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
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