Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  5.  65

8  66.

Sofern  der  Stammgutsbesitzer  den  Pflichten,  die  der  Nießbraucher  gemäß  B.  G.  B.
§  1045  hat,  nachgekommen  ist,  darf  er  mit  Zustimmung  des  Familienrates  bis  zur  Höhe
des  notwendigen  Bedarfs  eine  Stammgutsschuld  aufnehmen,  wenn

1.  die  Einkünfte  des  gesamten  Stammgutes  während  mindestens  zweier  hintereinander
folgender  Jahre  durch  Krieg  oder  außerordentliche  Unglücksfälle  so  vermindert  sind,  daß  sie
selbst  nach  Einstellung  der  vom  Familienrate  genehmigten  allmählichen  Abtragung  der
Stammgutsschuld  (8  63)  zur  Bestreitung  der  auf  dem  Stammgute  ruhenden  Lasten  und
Pflichten  und  zu  dem  für  den  Stammgutsbesitzer  und  seine  Familie  erforderlichen  Unterhalt
nicht  ausreichen,  oder

2.  wenn  die  Gebäude,  industriellen  Anlagen  oder  Waldungen  usw.  des  Stammgutes
durch  außerordentliche  Unglücksfälle  in  so  erheblichem  Umfange  verwüstet  sind,  daß  es  zu
ihrer  Wiederherstellung  größerer,  zu  den  regelmäßigen  Unterhaltungskosten  außer  Verhältnis
stehenden  Aufwendungen  bedarf.

Die  vorstehenden  Voraussetzungen  sind  als  vorliegend  anzusehen,  wenn  der  Familienrat
ihr  Vorhandensein  in  einer  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  anerkennt.

8  57.

Verweigert  der  Familienrat  in  den  Fällen  des  §  56  Anerkennung  und  Zustimmung,
so  darf  der  Stammgutsbesitzer  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  anrufen.

Erkennt  das  Schiedsgericht  an,  daß  einer  der  Fälle  des  §  56  vorliegt,  so  ersetzt
dieser  Spruch  die  fehlende  Anerkennung  und  Zustimmung  des  Familienrates.

8  68.

Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  56  nicht  vor,  so  bedarf  es  zur  Aufnahme  von
Stammgutsschulden  nicht  nur  der  Zustimmung  aller  Agnaten  des  betreffenden  Einzelhauses,
sondern  auch  aller  Fürsten  des  Gesamthauses.

§  59.

Bei  jeder  Aufnahme  von  Stammgutsschulden  muß  von  vornherein  durch  Übereinkommen
des  Stammgutsbesitzers  mit  dem  zustimmungsberechtigten  Agnaten,  eventuell  durch  das
Schiedsgericht  die  Art  und  Weise  festgestellt  werden,  wie  die  Stammgutsschuld  aus  den
Einkünften  des  Stammgutes  wieder  getilgt  werden  soll.

Im  Falle  des  §  57  hat  das  Schiedsgericht  auch  gleich  Bestimmungen  über  die  Tilgung
zu  treffen.

Notwendige
Stammgutsschulden.


Zweckmäßige
Stammgutsschulden.


Tilgungsplan.