Nr. 5. 65
8 66.
Sofern der Stammgutsbesitzer den Pflichten, die der Nießbraucher gemäß B. G. B.
§ 1045 hat, nachgekommen ist, darf er mit Zustimmung des Familienrates bis zur Höhe
des notwendigen Bedarfs eine Stammgutsschuld aufnehmen, wenn
1. die Einkünfte des gesamten Stammgutes während mindestens zweier hintereinander
folgender Jahre durch Krieg oder außerordentliche Unglücksfälle so vermindert sind, daß sie
selbst nach Einstellung der vom Familienrate genehmigten allmählichen Abtragung der
Stammgutsschuld (8 63) zur Bestreitung der auf dem Stammgute ruhenden Lasten und
Pflichten und zu dem für den Stammgutsbesitzer und seine Familie erforderlichen Unterhalt
nicht ausreichen, oder
2. wenn die Gebäude, industriellen Anlagen oder Waldungen usw. des Stammgutes
durch außerordentliche Unglücksfälle in so erheblichem Umfange verwüstet sind, daß es zu
ihrer Wiederherstellung größerer, zu den regelmäßigen Unterhaltungskosten außer Verhältnis
stehenden Aufwendungen bedarf.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind als vorliegend anzusehen, wenn der Familienrat
ihr Vorhandensein in einer öffentlich beglaubigten Urkunde anerkennt.
8 57.
Verweigert der Familienrat in den Fällen des § 56 Anerkennung und Zustimmung,
so darf der Stammgutsbesitzer die Entscheidung des Schiedsgerichtes anrufen.
Erkennt das Schiedsgericht an, daß einer der Fälle des § 56 vorliegt, so ersetzt
dieser Spruch die fehlende Anerkennung und Zustimmung des Familienrates.
8 68.
Liegen die Voraussetzungen des § 56 nicht vor, so bedarf es zur Aufnahme von
Stammgutsschulden nicht nur der Zustimmung aller Agnaten des betreffenden Einzelhauses,
sondern auch aller Fürsten des Gesamthauses.
§ 59.
Bei jeder Aufnahme von Stammgutsschulden muß von vornherein durch Übereinkommen
des Stammgutsbesitzers mit dem zustimmungsberechtigten Agnaten, eventuell durch das
Schiedsgericht die Art und Weise festgestellt werden, wie die Stammgutsschuld aus den
Einkünften des Stammgutes wieder getilgt werden soll.
Im Falle des § 57 hat das Schiedsgericht auch gleich Bestimmungen über die Tilgung
zu treffen.
Notwendige
Stammgutsschulden.
Zweckmäßige
Stammgutsschulden.
Tilgungsplan.